Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Einer Übertragung von Flugsicherungsdiensten an ausländische Anbieterinnen und Anbieter sind bereits gemäss geltendem Luftfahrtgesetz enge Grenzen gesetzt: So dürfen gemäss Artikel 40b Absätze 3 und 4 LFG aus einer solchen Zusammenarbeit für die Flugsicherung in der Schweiz einerseits keine untragbaren Einschränkungen resultieren. Andererseits dürfen die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung sowie die dazu benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal nicht übertragen werden. Der Bundesrat legt fest, welche Einschränkungen als untragbar gelten und welche Dienstleistungen unter das Verbot fallen. Die entsprechenden Ausführungsvorschriften finden sich in Artikel 6a der Verordnung über den Flugsicherungsdienst vom 18. Dezember 199531 (VFSD). Artikel 40b LFG bezieht sich in der aktuellen Rechtslage einzig auf die Möglichkeit der Übertragung von Flugsicherungsleistungen im Zuständigkeitsbereich der Skyguide. Flugwetterleistungen, die gemäss rechtlicher Definition grundsätzlich ebenfalls Teil der Flugsicherungsleistungen sind, fallen folglich nicht in den Geltungsbereich von Artikel 40b LFG, da in diesem Bereich keine Übertragung der Aufgaben durch den Bundesrat an eine Gesellschaft vorgenommen wurde (Art. 40abisLFG).
Im Zuge des globalen Trends zur Digitalisierung und der in diesem Zusammenhang schnell fortschreitenden Entwicklung neuer Technologien und Verfahren im Bereich der Flugsicherung (Air Traffic Management, ATM, und Air Navigation Services, ANS) sowie der im Rahmen der europaweit angestrebten länderübergreifenden Verfahren und Projekten gewinnt eine netzwerkweite Planung des europäischen Luftraums vermehrt an Bedeutung. Wachsender Kostendruck auf nationale Flugsicherungsanbieter und technologische Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Nutzung erhöhen die Bedeutsamkeit von Kooperationen. Gleichzeitig wird mit dem ATM Master Plan32 und dem laufenden Single European Sky ATM Research Programme (SESAR) der EU eine Modernisierung des europäischen ATM-Systems verfolgt, insbesondere mittels Entwicklung und Implementierung von interoperablen Lösungen und Technologien. Diese machen für die fortschreitende Digitalisierung und Skalierung des europäischen ATM Systems künftig vermehrt eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Flugsicherungsanbieterinnen und -anbietern nötig.
Skyguide verfolgt im Lichte dieser Entwicklungen Projekte, welche im begrenzten Umfang die Übertragung gewisser Flugsicherungsdienstleistungen oder in diesem Zusammenhang stehende Unterstützungsleistungen an ausländische Flugsicherungsanbieter verfolgen. Hierzu zählt beispielsweise die Auslagerung von gewissen Leistungen an die von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) etablierte Datenbank des Europäischen Flugberatungsdienstes (European Aeronautical Information Services Database, EAD). Solche Projekte können aufgrund der eng gefassten Auslagerungsmöglichkeiten zurzeit nicht zugelassen werden, woraus der Skyguide längerfristig ein allfälliger Wettbewerbs- und Modernisierungsnachteil erwachsen könnte.
Beantragte Neuregelung und Begründung
Zurzeit findet auf europäischer Ebene eine Reform des einheitlichen europäischen Luftraums statt, welche der Digitalisierung und der damit einhergehenden technologischen Entwicklungen Rechnung trägt. Vorrangiges Ziel der Reform ist die operationelle und technologische Defragmentierung des europäischen Luftraums, um die Effizienz und die Kapazität des europäischen ATM-Netzwerkes zu verbessern sowie umweltfreundlichere Flüge mittels optimierter Flugrouten- und Luftraumgestaltung zu gewährleisten. Dies im Einklang mit der europäischen Green Deal-Initiative, welche mittel- und längerfristig eine signifikante Reduktion des CO2-Austosses anstrebt.
31 SR 748.132.1.
32 European ATM Master Plan: Digitalising Europe’s aviation infrastructure : executive view : 2020 edition, Publications Office, 2019, https://data.europa.eu/doi/10.2829/10044. 10 / 70 COO.2207.111.4.4719319