Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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3 Auswirkungen Auswirkungen auf den Bund

Delegation der Aufsicht

Die bisherigen Möglichkeiten des BAZL, Aufsichtsaufgaben übertragen zu können, bleiben unverändert. Entsprechend sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Aufsichtskompetenz des BAZL

Keine Auswirkungen.

Unfalluntersuchung

Keine Auswirkungen.

Anpassung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung

Keine Auswirkungen.

Sachplan Verkehr (SIL) und Verwertung von Fundgegenständen

Die Aufnahme von Bestimmungen zum SIL hat keine Auswirkungen; es geht um eine Verankerung des im Raumplanungsgesetz vorgesehenen Planungsinstruments im Spezialgesetz.

Betriebskonzession und Beschaffungsrecht

Die Ausnahmebestimmung im neuen Artikel 36a Absatz 5 E-LFG stellt klar, dass die Erteilung einer Betriebskonzession nicht als öffentlicher Auftrag nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) gilt. Die Bestimmung entlastet somit die Konzessionsbehörde davon, ein Verfahren nach dem BöB durchzuführen.

Bestandesschutz für Landesflughäfen

Die Ergänzung der Bestimmung von Artikel 36abisAbsatz 2 (bisher Artikel 37u) E-LFG stellt sicher, dass die beiden Landesflughäfen Genf und Zürich auch in ihrem betrieblichen Umfang vor einschränkenden Anordnungen geschützt sind; solche könnten sich auch aus bestehenden oder neuen Bestimmungen des Bundesrechts ergeben.

Nebenanlagen

Dass Nebenanlagen neu der Zustimmung des BAZL bedürfen, führt nicht zu einem Mehraufwand, obliegt dem BAZL doch schon aufgrund des geltenden Rechts eine Prüfung von Nebenanlagen.

Projektierungszonen

Die Möglichkeit, Projektierungszonen neu auch für Vorhaben festzulegen, die innerhalb eines im SIL festzusetzenden Perimeters oder Gebiets liegen, wird keinen erheblichen Mehraufwand beim BAZL bewirken, da nicht mit einer grossen Zahl von zusätzlichen Projektierungszonen zu rechnen ist.

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