Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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neben dessen kriminalpolitischer Notwendigkeit – vor allem die Tatsache, dass aufgrund der sehr hohen Normdichte des Luftrechts und der weit verbreiteten (oftmals gesetzlich vorgeschriebenen) Aufzeichnungsgeräte das Luftfahrtpersonal der Strafverfolgung weit stärker ausgesetzt sei, als Personen in anderen Bereichen. Diese Kritik ist in unterschiedlichem Mass auf die anderen von Artikel 237 StGB erfassten Verkehrsträger übertragbar.
Dieser Kritik kommt eine gewisse Berechtigung zu. Zum einen erfasst die bisherige Rechtsprechung zu Artikel 237 StGB, anders als es der Gesetzeswortlaut prima vista erahnen lässt, nicht die Gefährdung des "Systems öffentlicher Verkehr" an sich, sondern von Leib und Leben der am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Personen. Er umfasst damit einen grossen Teil der konkreten Gefahrensituationen für Leib und Leben im Verkehr und geht erheblich über den allgemeinen Gefährdungstatbestand von Art. 129 StGB hinaus. Die hohe Normdichte des Luftrechts führt in der Tendenz dazu, dass für viele konkrete Gefährdungen eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht werden und eine Verurteilung nach Artikel 237 StGB resultieren kann. Aufgrund der dem Luftverkehr inhärenten Risiken, der in der Regel freiwilligen Teilnahme der von der Norm geschützten Personen und angesichts von Artikel 129 StGB erscheint Artikel 237 StGB für Tathandlungen im untersten Bereich des Verschuldens als überzogen. Diese Situation findet sich in ähnlicher Weise auch in den anderen von Artikel 237 StGB erfassten Verkehrsträgern.
Mit Artikel 52 StGB kennt der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs zwar eine Norm zur ausnahmsweisen Strafbefreiung wegen des Bagatellcharakters einer Tathandlung. Die Bestimmung dient jedoch nicht dazu, bestimmte Delikte generell von der Strafverfolgung auszunehmen. Artikel 52 StGB setzt neben der Geringfügigkeit der Schuld ausdrücklich auch die Geringfügigkeit der Tatfolgen (bezogen auf den entsprechenden Tatbestand) voraus103. Er ist daher nicht geeignet, die Anwendung von Artikel 237 StGB generell einzuschränken.
Mit nZiff. 3. zu Artikel 237 StGB sollen diejenigen Personen von der Strafverfolgung ausgenommen werden, welche fahrlässig und nur mit geringem Verschulden zum Vorfall beigetragen haben und welche die behördliche Sicherheitsuntersuchung im Rahmen des Zumutbaren unterstützt haben. Dieser Ansatz basiert auf dem Konzept der Redlichkeitskultur (Just Culture), ohne jedoch eine Ereignismeldung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 voraus zu setzen. Der gewählte Ansatz soll Verursacherinnen und Verursacher von Gefährdungen für den öffentlichen Verkehr motivieren, durch Unterstützung der Sicherheitsuntersuchung einen Beitrag zur Verhinderung weiterer Vorfälle zu leisten. Im Sinne der Einheit der einschlägigen Rechtsordnung ist als geringes Verschulden ein Verhalten zu verstehen, welches gestützt auf Art. 16 (6) i.V.m. (10) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 (bei gegebenen Voraussetzungen) zu einem Verfolgungsverzicht führen würde. Bei schwerem Verschulden oder vorsätzlichem Handeln scheidet eine Privilegierung der Täterschaft aus.
Als behördliche Sicherheitsuntersuchung sind Untersuchungen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 VSZV zu verstehen, welche die technischen, betrieblichen, menschlichen, organisatorischen und systemischen Ursachen und Umstände eines Zwischenfalls untersuchen. Diese Untersuchungen werden in der Zivilluftfahrt, der Seeschifffahrt und dem Eisenbahn-, Seilbahn-, Automobil- und Trolleybuswesen von der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST oder entsprechenden ausländischen Behörden geführt. Wird keine behördliche Sicherheitsuntersuchung durchgeführt, erfolgt auch kein systemischer und in jedem Fall öffentlich zugänglicher Beitrag zur Prävention. Entsprechend können Täterinnen und Täter diesfalls auch nicht von einer strafrechtlichen Privilegierung profitieren.
Was als zumutbare Anstrengung zu verstehen ist, wird die Praxis unter Berücksichtigung der Eigenheiten der einzelnen Verkehrsträger entwickeln. Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die das Verhalten der angeschuldigten Person unmittelbar nach dem Vorfall (z.B. Erfüllung bestehender Meldepflichten) wie auch die Kooperation in der Sicherheitsuntersuchung berücksichtigt. Bezüglich Ermitt-
103 Fehlerkultur: Möglichkeiten und Grenzen ihrer rechtlichen Verankerung, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 20.3463 (RK-S), 9. Dezember 2022, Ziff. 6.2.1. 57 / 70 COO.2207.111.4.4719319