Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Art. 15b Abs. 2bisEGB
Der Wortlaut von Artikel 24 VSZV, wonach Auskünfte, die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilt werden, nur mit deren Einverständnis in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen. wird unverändert in den neuen Absatz 2bisübernommen. Artikel 18a des Seilbahngesetzes106 und Artikel 1 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG)107 verweisen auf die Regelungen im EBG, weshalb es dort keine Anpassungen braucht.
106 SR 743.01
107 SR 747.201
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