Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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lungspflicht und Beweislast der Strafverfolgungsbehörden ist anzunehmen, dass sich die Rechtsprechung an der Thematik des Nachweises von Rechtfertigungsgründen orientieren und damit gegebenenfalls den Angeschuldigten ein gewisses Mass an Substantiierungslast bezüglich der geleisteten Anstrengungen zufallen könnte. Mit der Anwendbarkeit der Strafbarkeitseinschränkung auf alle Art. 237 StGB unterliegenden Verkehrsträger wird der sektorspezifische Ansatz des Bundesrates mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot für den Bereich des öffentlichen Verkehrs konkretisiert.
Unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei Art. 237 StGB um ein Gefährdungsdelikt handelt und der Tatbestand daher einzig die konkrete Gefährdung von Personen voraussetzt, werden die Interessen der betroffenen Opfer an Strafverfolgung durch die Revision nur geringfügig und damit in einem akzeptablen Umfang beeinträchtigt.
Art. 46 Bst. d Ziff. 3. StReG
Artikel 46 Buchstabe d Ziffer 3 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA104 (Strafregistergesetz; StReG) regelt den Zugriff der Kantonspolizeistellen auf das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Abrufverfahren) zur Abklärung des Sicherheitsrisikos im Rahmen der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäss LFG. Da die Artikel 108b – 108i E-LFG nur noch Bestimmungen zu den erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen enthalten, soll dies in Artikel 46 Buchstabe d Ziffer 3 entsprechend präzisiert werden. Aufgrund des Erlasses neuer Vorgaben im LFG ist zudem der Verweis zu berichtigen.
Art. 10 Abs. 4 Bst. g, Art. 11 Abs. 5 Bst. g und Art. 12 Abs. 6 Bst. f BPI
Damit die kantonalen Polizeistellen in dem durch fedpol geführten Ermittlungssystem NES zur Abklärung des Sicherheitsrisikos im Rahmen von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen auf Ermittlungsdaten im Abrufverfahren zugreifen können, sind die diesbezüglichen Normen im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes105 (BPI) zu schaffen. Eine Verankerung dieses Zwecks wird namentlich in den Vorgaben zum System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes (neuer Buchstabe g in Artikel 10 Absatz 4 E-BPI), zum System Bundesdelikte (neuer Buchstabe g in Artikel 11 Absatz 5 E-BPI) sowie zum System internationale und interkantonale Polizeikooperation (neuer Buchstabe f in Artikel 12 Absatz 6 E-BPI) statuiert.
Art. 15 Abs. 1 Bst. n und Art. 16 Abs. 2 Bst. s BPI
Gleich wie bezüglich des Zugangs zum Ermittlungssystem NES wird für die Kantonspolizeistellen auch ein Zugriff auf das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) sowie auf den Nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) im Abrufverfahren geschaffen. Aus diesem Grund werden in Artikel 15 Absatz 1 ein neuer Buchstabe n und in Artikel 16 Absatz 2 ein neuer Buchstabe s ins BPI eingeführt.
104 SR 330.
105 SR 361.
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