Erläuternder Bericht-3,4
Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2025 der Rohrleitungsverordnung und der Rohrleitungssicherheitsverordnung
Bestimmungen der RLSV angewendet werden müssen, auf 200 000 Pa m festgelegt. Dank dieser Regelung kann allerdings auch dem geringeren Risiko von Wasserstoff Rechnung getragen und eine kleine Anzahl von Rohrleitungsanlagen mit kleinem Durchmesser, aber relativ hohem Betriebsdruck in die Zuständigkeit der Kantone überführt werden. Die Kriterien in Absatz 2 Buchstabe b sind kumulativ. Von der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterung profitieren nur jene Wasserstoffleitungen, die die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der RLV nicht erfüllen und bei denen das Produkt aus dem zulässigen Betriebsdruck und dem Aussendurchmesser nicht grösser als 200 000 Pa m ist.17
Art. 2 Abs. 3bis
Abs. 3bis: In den Begriffsbestimmungen wird der Begriff «Wasserstoffleitungen» eingeführt. Dieser wurde aus der Fachliteratur zum Thema Wasserstoff übernommen und dient dem Verständnis der anderen Artikel. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Begriff zum Zweck der Unterscheidung in die RLSV aufgenommen wurde. Das heisst, wenn von Gasleitungen die Rede ist, sind damit keine Wasserstoffleitungen gemeint. Mit dem Wort «ausschliesslich» wird der Begriff ausserdem dahingehend eingegrenzt, dass nur Anlagen für den Transport von Wasserstoff mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 Prozent als Wasserstoffleitungen gelten. Ist das beförderte Gas eine Mischung, die zu weniger als 98 Prozent aus Wasserstoff besteht, handelt es sich nicht um eine Wasserstoffleitung.
Art. 4 Abs. 2
Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird neu eine Ausnahme zum Grundsatz vorgesehen, wonach für die technische Aufsicht das ERI zuständig ist. Für die Aufsicht über die Vorgaben zur Cybersicherheit nach Artikel 39a ist das BFE zuständig, sowohl für die technischen wie auch (wie bisher) für die organisatorischen Vorgaben. Damit soll eine integrale Aufsicht über die Cybersicherheit sichergestellt werden. Vorbehalten bleiben die Rohrleitungen, die nach Absatz 3 von den Kantonen bewilligt werden. Bei diesen bestimmen nach wie vor die Kantone die für die Aufsicht zuständige Behörde.
Art. 12 Abs. 1
Abs. 1: Hinsichtlich der Sicherheitsabstände sollen für Wasserstoffleitungen die gleichen Vorschriften gelten wie für Erdgasleitungen mit einem Betriebsdruck grösser als 25 bar sowie für Ölleitungen. Wasserstoff ist zwar nachweislich weniger gefährlich als Erdgas, aber es liegen noch kaum Erfahrungswerte und Erkenntnisse aus der Praxis vor. Da es sich bei Wasserstoffleitungen meist um Hochdruckleitungen handelt, die reinen Wasserstoff transportieren, hält es der Bundesrat in Anwendung des Vorsorgeprinzips für notwendig, auf diese Leitungen die gleichen Regeln für Sicherheitsabstände anzuwenden.
Abs. 1 Bst. a und b: Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 39a Abs. 2 und Abs. 4
Absatz 2: Die Bestimmung wird mit der Vorgabe ergänzt, dass die Richtlinien regelmässig dem neuesten technischen Stand anzupassen sind. Dabei müssen die Rohrleitungsbetreiber (wie bei der Erarbeitung der Richtlinien) das BFE, die Kantone und die interessierten Kreise konsultieren. Der Bundesrat wird im Anschluss an die Überarbeitung (resp. Erarbeitung) der Richtlinie prüfen, ob diese für verbindlich erklärt werden kann. Für den Gasbereich wurde zwischenzeitlich eine entsprechende Richtlinie erarbeitet, die nun in Absatz 4 für verbindlich erklärt wird. Für den Öl- und Wasserstoffbereich müssen noch entsprechende Standards erarbeitet werden.
Der neue Absatz 4 enthält einen direkt-statischen Verweis auf die durch die Branche erarbeiteten Richtlinien zur Cybersicherheit für den Gasbereich (IKT-Minimalstandard G1008). Die Betreiber von Gasleitungen müssen die in diesem Standard festgehaltenen Anforderungen umsetzen. Das für die Umsetzung massgebende Schutzniveau ergibt sich aus Kapitel 5 des IKT-Minimalstandards.
17Bericht CSD Ingénieurs – Transport von Wasserstoff durch Rohrleitungen – Analyse der Risiken – Publikationen (admin.ch), S 29