Erläuternder Bericht-3,4

Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2025 der Rohrleitungsverordnung und der Rohrleitungssicherheitsverordnung

5. Verhältnis zum europäischen Recht

5.1 Wasserstoff

Das geltende Recht der Europäischen Union (EU) enthält keine Regelungen zu den technischen und sicherheitsrelevanten Aspekten von Rohrleitungsanlagen. Auf europäischer Ebene werden lediglich Fragen im Zusammenhang mit dem Wasserstoffbinnenmarkt in Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.

Konkret befassen sich weder die Richtlinie (EU) 2024/17889 noch die Verordnung (EU) 2024/178910 spezifisch mit den technischen oder sicherheitsrelevanten Aspekten des Wasserstofftransports; sie konzentrieren sich hauptsächlich auf den Binnenmarkt. Allerdings werden in diesen beiden Rechtsakten bestimmte Begriffe wie «Wasserstoffqualität» oder «Wasserstofffernleitungsnetz» definiert. Da diese Begriffsbestimmungen aber nicht den technischen und sicherheitsrelevanten Aspekten des Wasserstofftransports Rechnung tragen, wurde beschlossen, davon abzuweichen und in Artikel 2 Absatz 3bis RLSV eine neue Definition einzuführen.

Gemäss der Definition des Begriffs «Wasserstoffleitung» in der oben genannten Bestimmung der RLSV gelten Leitungen nur dann als Wasserstoffleitungen, wenn sie Wasserstoff mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 Prozent transportieren. Liegt der Prozentsatz darunter, so sind die Bestimmungen für Gasleitungen anwendbar. Dieser Schwellenwert wurde von der Arbeitsgruppe auf der Grundlage der europäischen Standards für die Klassifizierung der Qualität der verschiedenen Gase festgelegt.

Zudem wird in der Schweiz die Interoperabilität von transnationalen Systemen durch die Richtlinien des ERI einerseits (für Leitungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes) und des SVGW andererseits (für Leitungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone) sichergestellt, die als Regeln der Technik im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 RLSV gelten.

5.2 Cybersicherheit

Die Europäische Union (EU) ist bestrebt, die Cybersicherheit in ihrem gesamten Gebiet zu verbessern und die Resilienz der kritischen Infrastrukturen ihrer Mitgliedstaaten zu erhöhen. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-Richtlinie)11, die am 18. Oktober 2024 aufgehoben wird, deren Nachfolgeregelung, die Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2- Richtlinie)12, und die Empfehlung (EU) 2019/55313. Die NIS-2-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Massnahmen zum Schutz bedeutender Energieunternehmen vorzusehen haben14. Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen der EU sind gestiegen und letztere ist bestrebt, diese weiter zu erhöhen.

9 Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG, Abl. L, 2024/1788, 15.7.2024.

10 Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung), Abl. L, 2024/1789, 15.7.2024.

11 Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Massnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union, ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1

12 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Massnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie), ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80

13 Empfehlung (EU) 2019/553 der Kommission vom 3. April 2019 zur Cybersicherheit im Energiesektor, ABl. L 96 vom 5.4.2019, S. 50

14 Siehe insbesondere Kapitel IV der NIS-2-Richtlinie.