Erläuternder Bericht-3,4
Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2025 der Rohrleitungsverordnung und der Rohrleitungssicherheitsverordnung
Art. 50 Abs. 2
Da Gas- und Wasserstoffleitungen grossmehrheitlich dieselben Eigenschaften aufweisen, ist eine Differenzierung in diesem Artikel nicht notwendig. Deshalb ist die Arbeitsgruppe der Ansicht, dass die Hinzufügung des neuen Begriffs der Wasserstoffleitung ausreicht.
Art. 56 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 58
Die Umnutzung einer Leitung war bisher nicht möglich. Unter einer Umnutzung versteht man den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen mit einem Druck über 5 bar, die nicht oder nur teilweise nach den Vorschriften für Anlagen mit einem Betriebsdruck über 5 bar erstellt oder betrieben wurden. In solchen Anlagen muss also der Druck auf maximal 5 bar reduziert werden, wodurch sie nicht mehr in den Anwendungsbereich der RLV fallen, da sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 RLG nicht mehr erfüllen. Stattdessen unterstehen diese Leitungen den besonderen Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 3 RLG.
Mit dieser Änderung muss für auf diese Weise stillgelegte oder umgenutzte Leitungen ein Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 2 RLG durchgeführt werden, damit diese als Hochdruckleitungen genutzt (d. h. umgenutzt) werden dürfen. Dank des Plangenehmigungsverfahrens kann zudem sichergestellt werden, dass die Bedingungen für eine Umnutzung gegeben sind und dass eine solche für die Bevölkerung ungefährlich ist.
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2)
Regeln der Technik
Die Änderungen der technischen Regeln, für die das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gemäß Art. 3 Abs. 3 RLSV zuständig ist, unterliegen nicht demselben Verfahren und werden in einer separaten Revision behandelt. Diese Revision wird parallel durchgeführt, damit alle Änderungen der RLV, der RLSV und der technischen Regeln (Anhang 1) gleichzeitig in Kraft treten. Es ist zu beachten, dass die Änderungen der technischen Regeln nur einer fakultativen Vernehmlassung gemäss Art. 3 Abs. 2 VlG (SR. 172.061) unterzogen werden. Darüber hinaus werden diese Änderungen vom ERI und vom SVGW durchgeführt, die jeweils die interessierten Akteure konsultieren werden. Folglich wird auf eine öffentliche Konsultation im Sinne des VlG verzichtet.
7. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
7.1 Wasserstoff
Ziel dieser Revision ist es, die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen zu klären und die technischen und sicherheitsrelevanten Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Wasserstoff festzulegen. Der Revisionsvorschlag enthält keine Änderungen, die mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar sind.
7.2 Cybersicherheit
Der Revisionsvorschlag enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den aus den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU resultierenden Verpflichtungen, nicht vereinbar sind.