Erläuternder Bericht-3,4

Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2025 der Rohrleitungsverordnung und der Rohrleitungssicherheitsverordnung

Die grundlegenden Massnahmen des IKT-Minimalstandard G1008 sind im Wesentlichen unveränderlich, erfordern jedoch für ihre Umsetzung eine gewisse Flexibilität, Anpassung an unternehmensspezifische und neue Bedrohungen und Gefährdungen, technische Hilfsmittel und entsprechendes Fachwissen6. Es werden darin keine technischen Lösungen vorgeschrieben. Die Branche wird diese selbständig zu erarbeiten haben.

2.2.2 Schutzniveau

Die Branche hat im IKT-Minimalstandard G1008 Kriterien festgelegt (Schwellenwerte), anhand welcher die Unternehmen in verschiedene Kategorien (Schutzniveau A, B oder C) eingestuft werden. Für jede Unternehmenskategorie (resp. für das Schutzniveau) werden im Sinne der Verhältnismässigkeit unterschiedlich hohe Anforderungen an die Umsetzung der Massnahmen des Standards vorgegeben.

Die höchsten Anforderungen enthalten die Schutzniveaus A und B. Das Schutzniveau C enthält etwas tiefere Anforderungen. Dieses sieht für die kleinsten Marktakteure nur Vorgaben für eine begrenzte Anzahl von Massnahmen vor. Massnahmen, für die keine entsprechenden Werte festgelegt werden, müssen nicht zwingend umgesetzt werden und bleiben daher unverbindliche Empfehlungen. Die Anforderungen an die Schutzniveaus finden sich im Kapitel 5.2 des IKT-Minimalstandards G1008. Die darin festgehaltenen Werte (auch «Tier Level» gemäss Kapitel 4 des Standards) wurden für jedes Schutzniveau auf der Grundlage der Kritikalität der Unternehmen und unter Berücksichtigung der zur Umsetzung erforderlichen Mittel festgelegt.

Etwa 70 % der Betreiber von Rohrleitungen sind Querverbundunternehmen. Da diese Unternehmen hauptsächlich die Schutzniveaus B und C einzuhalten haben, wurde eine Angleichung der Anforderungen an die bereits für den Stromsektor validierten Anforderungen vorgenommen. Die Unternehmen des Schutzniveaus A sind hauptsächlich Betreiber von Hochdruckanlagen (über 5 bar). Ihre Kritikalität wurde von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe als geringer eingestuft als diejenige der Unternehmen des Stromsektors, die dem Schutzniveau A zugeordnet wurden. Die Anforderungen für dieses Schutzniveau wurden daher etwas tiefer als im Stromsektor festgelegt.

Das Kriterium der transportierten Energie umfasst die Gesamtmenge an Gas, die durch die Rohrleitungsanlagen transportiert wird. Dies umfasst sowohl das Volumen, das an die Endkunden verteilt wird, als auch das Volumen, das an andere Gasnetzbetreiber weitergeleitet wird (Rolle des zwischengeschalteten Transporteurs, vgl. Kapitel 5.1 des IKT-Minimalstandards G1008).

Betreiber von Gasanlagen (Rohrleitungsanlagen) mit einem Druck von mehr als 5 bar und einer Leitungslänge von über 15 Kilometern werden automatisch dem Schutzniveau A zugeordnet. Bei anderen Gasnetzbetreibern wird der Durchschnittswert der transportierten Energie der letzten fünf Jahre berücksichtigt. Wenn dieser Wert höher als 2600 GWh pro Jahr liegt, gilt das Schutzniveau A. Das Schutzniveau B gilt für Gasleitungsbetreiber mit einer transportierten Energiemenge von mehr als 400 GWh und bis und mit 2600 GWh pro Jahr. Für Unternehmen mit einer transportierten Energiemenge von bis und mit 400 GWh pro Jahr gilt das Schutzniveau C.

6 Jedes Unternehmen kann durch eine Risikoanalyse selbst feststellen, ob die verpflichteten Minimalmassnahmen ausreichend oder zusätzliche Massnahmen erforderlich sind. Der Leitfaden Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI), herausgegeben vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS), kann die Unternehmen bei dieser Aufgabe unterstützen. Der Leitfaden ist abrufbar unter www.infraprotection.ch > Schutz kritischer Infrastrukturen > Leitfaden SKI.