Erläuternder Bericht-3,4

Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2025 der Rohrleitungsverordnung und der Rohrleitungssicherheitsverordnung

Beispiele:

Aussendurchmesser Betriebsdruck Zuständigkeit

4 cm 500 bar Kantone

8 cm 500 bar Bund

8 cm 25 bar Kantone

15 cm 25 bar Bund

15 cm 4 bar Kantone

Abs. 2 und 3: Absatz 2 übernimmt den bisherigen Inhalt von Absatz 1, und der frühere Inhalt von Absatz 2 wird in Absatz 3 verschoben.

Art. 9

Bst. g: Es handelt sich hierbei um eine rein formelle Änderung. Die Ausnahmeregelung nach Artikel 5 RLSV war in der vorherigen Fassung in Artikel 6 RLSV zu finden.

6.2 Rohrleitungssicherheitsverordnung16

Art. 1 Abs. 2

Artikel 1 Absatz 2 sieht vor, dass auf bestimmte Transportanlagen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, nur gewisse Bestimmungen der RLSV anwendbar sind. Diese Erleichterung ist dadurch gerechtfertigt, dass von diesen Anlagen nur eine geringe Gefahr ausgeht.

So gilt wie bisher, dass für Gasleitungen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar nur die Artikel 2, 3 Absätze 1 und 2, 39a sowie Anhang 1 anwendbar sind (Abs. 2 Bst. a).

Der derzeit für Gasleitungen vorgesehene Grenzwert erweist sich für Wasserstoffleitungen aufgrund der geringen Dichte von Wasserstoff, des höheren für den Transport erforderlichen Drucks sowie der grossen möglichen Druckschwankungen in der Leitung als kaum relevant.

Die Arbeitsgruppe war der Ansicht, dass diese Grenze wieder in «Bar Zentimeter» oder in «Pascal Meter» angegeben werden sollte, wie dies in der RLV bis zum 1. August 2019 der Fall war. Auf diese Weise bleibt der Bund für Anlagen zuständig, die zwar einen kleinen Durchmesser, aber einen hohen Betriebsdruck und damit auch ein erhöhtes Risiko aufweisen. Gemäss dem Bericht von CSD kann bis zu einem Wert von 200 000 Pa m oder sogar 300 000 Pa m bei einem Zwischenfall von einem geringen Letalitätsrisiko ausgegangen werden. In Anwendung des Vorsorgeprinzips wird die Grenze, ab der alle

16 SR 746.12