Erläuternder Bericht-3,4
Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2025 der Rohrleitungsverordnung und der Rohrleitungssicherheitsverordnung
Die vorliegende Regelung bezweckt den Schutz bedeutender Energieunternehmen im Gassektor und sieht dazu konkrete Cyber-Schutzmassnahmen für die Betreiber von Gasleitungen vor. Sie ist vergleichbar mit den vorerwähnten Regelungen der EU.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
6.1 Rohrleitungsverordnung15
Art. 2a Begriffe
Der neue Artikel 2a RLV verweist auf die sinngemässe Gültigkeit der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 RLSV. Dies schliesst den Begriff der Wasserstoffleitung in Artikel 2 Absatz 3bis RLSV ein, der somit für die gesamte RLV gilt.
Art. 3 Abs. 1
Artikel 3 RLV grenzt die jeweiligen Zuständigkeiten der Kantone und des Bundes ab. Gegenwärtig sind die Bundesbehörden für die Genehmigung von und die Aufsicht über Rohrleitungsanlagen zuständig, bei denen der maximal zulässige Betriebsdruck grösser als 5 bar und der Aussendurchmesser grösser als 6 cm ist (Art. 3 Abs. 1 RLV). Bei Leitungen mit niedrigeren als diesen kumulativen Werten sind die Kantone insbesondere für die Plangenehmigung und die Aufsicht über diese Anlagen verantwortlich.
Künftig wird in Artikel 3 RLV klar zwischen den Kriterien unterschieden, nach denen Gas- und Ölleitungen einerseits und Wasserstoffleitungen andererseits dem RLG und seinen Verordnungen unterstellt sind. Unter Wasserstoffleitungen sind Transportanlagen für reinen Wasserstoff zu verstehen (vgl. Art. 2a RLV und Art. 2 Abs. 3bis RLSV).
Abs. 1 Bst. a: Buchstabe a, der für Gas- und Ölleitungen gilt, wurde aus der aktuellen Fassung von Artikel 3 RLSV übernommen.
Abs. 1 Bst. b: Beide Kriterien, d. h. der Aussendurchmesser der Leitung und ihr zulässiger Betriebsdruck, müssen angepasst werden, um den Besonderheiten von Wasserstoff gerecht zu werden. Die Arbeitsgruppe ist nach wie vor der Ansicht, dass Leitungen mit einem grossen Aussendurchmesser und hohem Betriebsdruck einer Aufsicht durch den Bund bedürfen. Allerdings ist der lokale Charakter gewisser Projekte zu berücksichtigen. Die Arbeitsgruppe hat nämlich festgestellt, dass Projekte für kleine Leitungen mit einem sehr hohen Druck (die insbesondere für die Versorgung von Tankstellen mit Wasserstoff eingesetzt werden) unter Bundesaufsicht fallen würden, wenn man sich lediglich auf das Kriterium Druck stützen würde, was aber bei Leitungen mit einem Aussendurchmesser von weniger als 6 cm nicht gerechtfertigt ist. Daher wurde beschlossen, diesem Umstand Rechnung zu tragen und Leitungen mit einem hohen Betriebsdruck (grösser als 30 bar), aber einem Aussendurchmesser von weniger als 6 cm in den Zuständigkeitsbereich der Kantone zu überführen.
In diesem Sinne:
- fällt eine Leitung mit einem Betriebsdruck zwischen 0 und 5 bar in die Zuständigkeit der Kantone, unabhängig vom Aussendurchmesser;
- fällt eine Leitung mit einem Betriebsdruck zwischen 5 und 30 bar in die Zuständigkeit des Bundes, sofern der Aussendurchmesser grösser als 12 cm ist. Bei einem Aussendurchmesser von weniger als 12 cm sind die Kantone zuständig;
- fällt eine Leitung mit einem Betriebsdruck grösser als 30 bar in die Zuständigkeit des Bundes, sofern der Aussendurchmesser grösser als 6 cm ist. Bei einem Aussendurchmesser von weniger als 6 cm sind die Kantone zuständig.
15 SR 746.11