Erläuternder Bericht-3,4

Vernehmlassung 2024/70: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025 · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2025 der Rohrleitungsverordnung und der Rohrleitungssicherheitsverordnung

1. Vorbemerkung

Im vorliegenden erläuternden Bericht werden Präzisierungen zu zwei verschiedenen Themen gemacht: die Sicherheit des Wasserstofftransports und die Cybersicherheit. Diese beiden Themenbereiche werden in jedem Kapitel separat behandelt.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Wasserstoff

Der Beschluss des Bundesrats vom 28. August 2019, wonach die Schweiz bis 2050 netto null Treibhausgasemissionen ausstossen soll, hat zur Folge, dass vermehrt Energiequellen wie Wasserstoff und weitere auf erneuerbarem Strom basierte Treib- und Brennstoffe genutzt werden müssen. Bisher wird Wasserstoff in der Schweiz zwar erst selten als Energieträger eingesetzt; dies soll sich in Zukunft aber ändern. Wasserstoff bietet den Vorteil, dass er klimaneutral ist, eine gute Speicherfähigkeit aufweist und effizient über bestehende Gasleitungsinfrastrukturen transportiert werden kann. Dadurch sind keine grossen Investitionen in neue Anlagen erforderlich. Darüber hinaus trägt die vermehrte Nutzung von Wasserstoff dazu bei, die Energieversorgungssicherheit der Schweiz zu erhöhen.

Eine erste Änderung der Rohrleitungsverordnung (RLV; SR 746.11) trat am 1. Juli 2023 in Kraft. In diesem Rahmen wurde Wasserstoff zu den Brenn- und Treibstoffen hinzugefügt, deren Transportanlagen dem Rohrleitungsgesetz (RLG; SR 746.1) unterstehen. Gemäss RLG und RLV ist der Bund für die Genehmigung von und die Aufsicht über Rohrleitungsanlagen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck grösser als 5 bar und einem Aussendurchmesser von mehr als 6 cm zuständig (Art. 3 Abs. 1 RLV). Die Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV; SR 746.12) gilt sowohl für Leitungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, als auch für solche im Zuständigkeitsbereich der Kantone. Für Rohrleitungen mit einem Druck von mehr als 5 bar ist die gesamte RLSV anwendbar (einschliesslich der Regeln der Technik), während für Rohrleitungen mit einem Druck von bis zu 5 bar nur bestimmte Regeln der Technik gelten.

Seit 2023 untersucht das Bundesamt für Energie (BFE) die von Wasserstoff ausgehenden Risiken für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen. Zu diesem Zweck wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Branche, der Kantone, des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats (ERI) und des BFE zusammensetzt. Die Firma CSD wurde damit beauftragt, die Gefahren des Transports von Wasserstoff durch Rohrleitungen zu prüfen. Dazu wurden Simulationen von Unfällen im Zusammenhang mit Rohrleitungen durchgeführt und die Literatur einiger europäischer Länder gesichtet. Der von CSD erstellte und vom BFE am 19. Dezember 2023 veröffentlichte Bericht1 zeigt, dass Wasserstoff im Vergleich zu Erdgas keine erhöhte Gefahr für die Bevölkerung und Sachwerte darstellt. Dennoch ist diese erneute Revision der RLV und der RLSV gerechtfertigt, da so den Besonderheiten von Wasserstoff durch eine Anpassung der Kriterien für die Anwendung der Regeln der Technik und der Sicherheitsvorschriften Rechnung getragen werden kann. Die vorliegenden Änderungen zielen im Wesentlichen darauf ab, die jeweiligen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen zu klären. Im Hinblick auf die Sicherheit und in Anwendung des Vorsorgeprinzips bleiben die für Erdgas geltenden Regeln der Technik und die Sicherheitsvorschriften in der überwiegenden Mehrheit unverändert und sind neu auch auf Wasserstoff anwendbar. Dies erlaubt auch eine gewisse Flexibilität beim Ausbau des Wasserstoffnetzes.

1 Bericht CSD Ingénieurs – Transport von Wasserstoff durch Rohrleitungen – Analyse der Risiken – Publikationen (admin.ch)