Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
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Am konkreten Beispiel der Urkundenf‰lschung (Art. 251 StGB), inkl. ihrer Definition in Artikel 110 Ziffer 4 (und bereits so im StGB von 1937 enthalten) l‰sst sich verdeutlichen, wie weit der Umfang einer Beschreibung eines Tatbestands bzw. einzelner Tatbestandselemente gehen kann und damit wie weit auch das Verst‰ndnis der Bestimmbarkeit einer strafrechtlichen Norm sein muss. So sind Nicht-Juristen sicher nicht viele von der Rechtsprechung ausgewiesene Dokumente als Urkunden bekannt: Im Laufe der Zeit hat die Rechtsprechung festgestellt, dass beispielsweise ein Unfallprotokoll25 oder ein Abgaswartungsdokument26 Urkundenqualit‰t haben, ein Baubewilligungsgesuch und ein Katastersituationsplan27 zum Beweis des Eigentums oder eine Abschussliste im Jagdrecht28 jedoch nicht.
Gem‰ss dem oben Gesagten sollte also die Bezeichnung ´nationalsozialistische Symboleª, ´Symbole des Nationalsozialismusª oder ´Nazisymboleª ausreichen, um f¸r den Rechtsanwender (im vorliegenden Fall die Strafverfolgungsbehˆrden, haupts‰chlich: die Polizei) und die B¸rgerinnen und B¸rger deutlich zu machen, dass damit das ˆffentliche Verwenden von Hakenkreuz, Hitlergruss und SS-Runen (um die g‰ngigen und bekanntesten Nazisymbole aufzuz‰hlen) verboten ist. Die Bandbreite der unter die Bezeichnung fallenden Symbole (also von Verboten weiterer gebr‰uchlicher, aber allenfalls unbekannterer nationalsozialistischer Symbole, die plˆtzlich vermehrt auftauchen, oder von Abwandlungen nationalsozialistischer Symbole) kann durch die Rechtsprechung definiert, pr‰zisiert und aktualisiert werden. So kann ausreichende Rechtssicherheit bei gleichzeitiger Einzelfallgerechtigkeit gew‰hrleistet werden.
Eine andere Variante zur Bestimmung der verbotenen Symbole kˆnnte eine erg‰nzende Verordnung zum Spezialgesetz darstellen Diese kˆnnte den Katalog der verbotenen Symbole und auch einen Mechanismus zu seiner Aktualisierung und Erg‰nzung enthalten (vgl. Ziff. 1.5.1.3).
1.5.3 Gew‰hlte Lˆsung
Der Bericht BJ 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Verbot einerseits so klar und bestimmt formuliert sein m¸sse, dass eine B¸rgerin oder ein B¸rger erkennen kann, was von ihr oder von ihm erwartet wird (Bestimmtheitsgebot). Anderseits braucht es eine gen¸gend offen formulierte Norm, die es den rechtsanwendenden Behˆrden erlaube, der Aktualit‰t und dem Kontext des jeweiligen Einzelfalles Rechnung zu tragen.29
25 BGE 118 IV 254 E. 3
26 BGE 115 IV 114 E. 2
27 RFJ/FZR 2008, 277 ff.
28 PKG 2000, 111, Nr. 24.
29 Bericht BJ 2022, Ziff. 7.