Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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Fallbeispiel: Eine Person ‰ussert sich rassendiskriminierend und in herabsetzender Weise gegen¸ber einer anderen Person und tr‰gt dabei ein T-Shirt, auf dem die SS-Runen abgebildet sind. Oder anl‰sslich einer Demonstration kommt es zu rassendiskriminierenden ƒusserungen durch eine Person, die gleichzeitig eine Hakenkreuzfahne tr‰gt. In diesem Fall wird die Person wegen zweier Widerhandlungen, namentlich einerseits einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 261bisStGB zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe sowie andererseits wegen Zeigens eines verbotenen Symbols zu einer Busse verurteilt werden.

Wenn aber die Tathandlung die Tatbest‰nde von Artikel 261bis(Abs. 2 oder 4) StGB erf¸llt, dann kommen diese allein zur Anwendung, da sie in diesem Fall das durch das Spezialgesetz Verbotenen enthalten und damit kein Raum bleibt f¸r die spezialgesetzliche Strafbestimmung. Diese kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Tathandlung sich im Bereich der ausgemachten ´L¸ckeª befindet, n‰mlich des bis anhin straflosen Zeigens, Verbreitens, Tragens und Verwendens von Symbolen, wenn damit keine Ideologie gegen¸ber Dritten verbreitet werden soll oder, wenn dies in nicht gegen die Menschenw¸rde verstossender Weise und ohne Diskriminierung oder Herabsetzung einer Person oder Personengruppe geschieht (vgl. 1.3).

3.1.3 Anpassungen anderer Gesetze

3.1.3.1 Jugendstrafrecht

Bei einer Umsetzung des Verbots in einem Spezialgesetz w‰re dieses neue Gesetz gem‰ss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes ¸ber das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 200345 (JStG) auch auf Kinder und Jugendliche anwendbar. Es braucht also keine Anpassung des JStG. Es gilt allerdings zu beachten, dass – da Bussen erst gegen ¸ber 15-j‰hrigen Personen ausgesprochen werden kˆnnen (Art. 24 JStG und Art. 4 Abs. 1 OBG) – jugendliche T‰terinnen und T‰ter im Alter zwischen 10 und 14 Jahren ´nurª mit einem Verweis (Art. 22 JStG), einer persˆnlichen Leistung (Art. 23 JStG) oder einer Schutzmassnahme (Art. 12 ff. JStG) sanktioniert werden kˆnnen.

3.1.3.2 Milit‰rstrafrecht

Eine Anpassung des MStG mit einem Verweis auf das neue Spezialgesetz ist nicht notwendig. In Artikel 8 verweist das MStG jedenfalls darauf, dass die dem Milit‰rstrafrecht unterstehenden Personen f¸r strafbare Handlungen, die im MStG nicht vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterworfen bleiben.

Sollten Verstˆsse gegen das Verbot des ˆffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Zeichen der Milit‰rgerichtsbarkeit unterstellt werden (vgl. Art. 180 Abs. 2 MStG), m¸sste das MStG entsprechend angepasst werden. Als Grundlage f¸r die Unterstellung unter Milit‰rgerichtsbarkeit dient Artikel 218 MStG, ausdr¸cklich gem‰ss Absatz 3 auch f¸r den Bereich von Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und gem‰ss Absatz 4 f¸r (ganz) wenige Konstellationen von Widerhandlungen

45 SR 311.1