Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
gegen die Bet‰ubungsmittelgesetzgebung. Diese Bestimmung m¸sste zusammen mit Artikel 180 Absatz 2 MStG zu erg‰nzen sein, wenn das verbotene Verwenden von nationalsozialistischen Symbolen der Milit‰rgerichtsbarkeit unterstellt werden soll.
3.1.3.3 Ordnungsbussengesetz
Artikel 5 VE-VNSG legt die rechtliche Grundlage f¸r die Einf¸hrung des Ordnungsbussenverfahrens. Er sieht vor, dass die Liste in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Ordnungsbussengesetzes vom 18. M‰rz 201646 (OBG) um eine Ziffer erg‰nzt wird, die es ermˆglicht, Verstˆsse gegen das Verwendungsverbot von Symbolen des Nationalsozialismus im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen. Neben der ƒnderung des OBG braucht es auch eine ƒnderung der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 201947 (OBV), indem Artikel 1 VE-VNSG in den Anhang 2, Bussenliste 2 aufgenommen wird.
Gem‰ss Artikel 4 Absatz 1 OBG findet das Gesetz keine Anwendung, wenn die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hat. In Artikel 24 des JStG wird festgelegt, dass erst der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet hat, mit Busse bestraft werden kann (vgl. 3.1.3.1).
3.2 Umsetzungsfragen – Umsetzung durch den Bund
Die Umsetzung eines Verbots der ˆffentlichen Verwendung von nationalsozialistischen (und auch von rassendiskriminierenden / rassistischen, gewaltverherrlichenden und extremistischen) Symbolen wirft die Frage nach der mˆglichen Gesetzgebungskompetenz auf. Es geht hier auch um die Abgrenzung von Strafrecht und Polizeirecht. Daher stellt sich zun‰chst die Frage, ob der Bund ¸ber eine Kompetenz zur Gesetzgebung in dem betreffenden Bereich verf¸gt. Denn wenn die BV dem Bund keine Kompetenzen zuweist, sind die Kantone zust‰ndig. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 BV). Steht eine landesweit einheitliche Lˆsung mit repressivem Ansatz im Vordergrund, so ist ein strafrechtliches Verbot ins Auge zu fassen. Das Polizeirecht ist in erster Linie Sache der Kantone. Die Abwehr von Gefahren f¸r die ˆffentliche Sicherheit und Ordnung ist Aufgabe der Polizei. Die ˆffentliche Verwendung der besagten Symbole kann als solche Gefahr betrachtet werden. Wird eine vorwiegend pr‰ventivrechtliche Lˆsung in Betracht gezogen, w‰ren somit die Kantone zust‰ndig; die entsprechenden Bestimmungen m¸ssten in den kantonalen Polizei- oder Sicherheitsgesetzen eingef¸hrt werden. Ob die Kantone gesetzgeberisch t‰tig werden, liegt dabei in ihrem Ermessen.
46 SR 314.1
47 SR 314.11