Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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Der aktuelle Handlungsbedarf, die Ausf¸hrungen in Ziffer 6.2 (insbesondere zur positiven Generalpr‰vention) sowie auch die Feststellung der damaligen Departementsvorsteherin des EJPD im St‰nderat im Dezember 202348, dass – zus‰tzlich zur vom Bundesrat stets propagierten Vorrangstellung der Pr‰vention bei der Bek‰mpfung von Rassismus und Antisemitismus – repressive Massnahmen notwendig seien, sprechen daf¸r, das Verbot in einem Spezialgesetz (oder dem StGB) gest¸tzt auf Artikel 123 Absatz 1 BV zu verankern. In Ziffer 1.5.1.2 wurden die Gr¸nde dargelegt, warum eine Umsetzung in einem Spezialgesetz vorzuziehen ist. Im n‰chsten Kapitel folgen die Erl‰uterungen zu den einzelnen Artikeln des neuen Bundesgesetzes ¸ber das Verbot des ˆffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VE-VNSG).

4 Erl‰uterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Artikel 1 (Gegenstand und Geltungsbereich)

4.1.1 Absatz 1 (Geltungsbereich)

Der Geltungsbereich des Verbots beschr‰nkt sich auf Tathandlungen in der ÷ffentlichkeit. Tathandlungen gelten gem‰ss Rechtsprechung des Bundesgerichts als ˆffentlich, wenn sie an einen grˆsseren, durch persˆnliche Beziehungen nicht zusammenh‰ngenden Kreis von Personen gerichtet sind49 bzw. von diesem wahrgenommen werden kˆnnen. ÷ffentlich sind danach Handlungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen, d. h. nicht ´im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persˆnliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen gepr‰gten Umfeldª.50 Ob diese Voraussetzung erf¸llt ist, h‰ngt von den konkreten Umst‰nden ab, wobei auch die Zahl der Adressaten von Bedeutung, aber nicht allein ausschlaggebend sein kann.51

Aus strafrechtlicher Sicht unterscheidet sich das Verwenden von nationalsozialistischen Symbolen in der ÷ffentlichkeit im virtuellen Raum vom realen Raum nur dadurch, dass sie unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) begangen wird. Folglich sind damit nationalsozialistische Symbole auch im Internet verboten, wenn sie ´ˆffentlichª im virtuellen Raum verwendet oder verbreitet werden. Die vom Bundesgericht aufgestellte Definition zur ÷ffentlichkeit gilt dabei auch hier. Gem‰ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung impliziert die Nutzung der Funktionen „Gefällt mir“ und „Teilen“ in den sozialen Medien den Willen, den entsprechenden Inhalt zu verbreiten52. In Verbindung mit einem Nazi-Symbol w¸rde ein solches Verhalten daher

48 AB 2023 S 1247.

49 BGE 130 IV 111 E. 3.1

50 BGE 130 IV 111 E. 5.2.1

51 BSK Strafrecht II-Schleiminger Mettler, Art. 261bis StGB, N 22.

52 BGE 146 IV 23 E. 2.2.3 und 2.2.4