Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Allerdings ist die Tatsache problematisch, dass solche Taten oft von einer anonymen T‰terschaft begangen werden. Die Identifizierung der T‰ter oder T‰terinnen und die Suche nach und Sicherung von Beweisen auf digitalen Plattformen kann sich darum oft schwierig gestalten.53

Der Geltungsbereich des Verbots beschr‰nkt sich auf Tathandlungen in der ÷ffentlichkeit. Folglich sind nur ˆffentliche Handlungen strafbar. Die Strafbarkeit des Verwendens durch das Erfordernis der ÷ffentlichkeit einzuschr‰nken, ist bereits aus Artikel 261bisAbsatz 2 StGB bekannt und durch die Rechtsprechung ausf¸hrlich behandelt. Bei der Bestimmung des Begriffes der ´÷ffentlichkeitª kann demnach auf eine langj‰hrige, ausf¸hrliche und ausgereifte Rechtsprechung zum Begriff der ÷ffentlichkeit in Artikel 261bisStGB zur¸ckgegriffen werden. Um zum Beispiel ein nicht-ˆffentliches Verkaufen von einem ˆffentlichen Verkaufen von nationalsozialistischen Symbolen zu unterscheiden, ist dementsprechend die oben beschriebene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der ÷ffentlichkeit in Artikel 261bisStGB heranzuziehen.54

4.1.2 Absatz 2 (Religiˆse Symbole)

Das Verbot von nationalsozialistischen Symbolen bedeutet, dass Gegenst‰nde und Zeichen, die vom nationalsozialistischen Regime gepr‰gt wurden, verboten werden. Insbesondere das Hakenkreuz ist ein sehr altes Symbol, das in Asien und insbesondere in Indien h‰ufig mit verschiedenen Religionen wie dem Hinduismus, Buddhismus oder dem Jainismus in Verbindung gebracht wird. Das Hakenkreuz (im Sanskrit: Swastika) hat in diesen Kulturen die Bedeutung eines Sonnenzeichens und wird als ´Gl¸cksbringerª verstanden. Deshalb ist eine Pr‰zisierung des Anwendungsbereichs des Gesetzes (Art. 1 Abs. 2 VE-VNSG) dahingehend angezeigt, dass bereits existierende religiˆse Symbole, die mit nationalsozialistischen Symbolen identisch oder ‰hnlich sind, vom Geltungsbereich des Verbotes von Vorneherein ausgeschlossen sind.

Eine tiefe moralische ‹berzeugung reicht nicht f¸r die Anerkennung als religiˆs. Es kann vorkommen, dass die Begriffe „Religionen“, „Überzeugungen“ und „Meinungen“

53 Hassreden. Bestehen gesetzliche L¸cken? Bericht des Bundesrates in Erf¸llung des Postulates 21.3450, Sicherheitspolitische Kommission des St‰nderates, vom 25. M‰rz 2021, Ziff. 4.2.3. Abrufbar unter: www.parlament.ch > 21.3450 > Bericht in Erf¸llung des parlamentarischen Vorstosses.

54 Die fr¸here Rechtsprechung stellte bei der Bestimmung der ÷ffentlichkeit im Wesentlichen auf die Zahl der Adressaten ab. Das Bundesgericht hat ÷ffentlichkeit damals beispielsweise verneint im Falle eines Buchh‰ndlers, der ein Holocaust leugnendes Buch in beschr‰nkter Zahl (weniger als zehn Exemplare) an einem f¸r Kunden nicht einsehbaren Ort aufbewahrte, daf¸r keine Werbung gemacht und es nur auf Verlangen verkauft hatte (BGer, 23. 8. 2000, 6S.291/2000). BGE 130 IV 111 stellt hierzu eine klare Praxis‰nderung dar. Gem‰ss BGE 130 IV 111, 120 E. 5.2.2. schliesst die gemeinsame Gesinnung den ˆffentlichen Charakter der Veranstaltung nicht aus, wenn die Gesinnungsgenossen nicht auch persˆnlich miteinander verbunden sind. Laut der neuen Rechtsprechung w¸rde im Falle des beschriebenen Verkaufs des Holocaust leugnenden Buchs die ÷ffentlichkeit nur verneint, wenn der Verk‰ufer/die K‰ufer nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persˆnliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen gepr‰gten Umfeld sind. Es spielt keine Rolle, dass sie wohl alle dieselbe/‰hnliche Gesinnung haben. Ebenfalls spielt es keine entscheidende Rolle, dass es sich bei den K‰ufern nur um einen engen Adressatenkreis handelt.