Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
miteinander vermischt werden.55 Vorliegend erlaubt es die Beschr‰nkung auf religiˆse Gr¸nde, die Ausnahme vom Verbot auf bestehende Religionen, die die von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Merkmale aufweisen, wie z. B. Hinduismus oder Buddhismus, zu begrenzen, ohne sich jedoch auf moralische ‹berzeugungen ohne direkte Verbindung zu einer Gottheit oder Transzendenz zu erstrecken.56
4.1.3 Gegenstand
Es stellt sich die Frage, ob alle vier Tathandlungen, namentlich das Verwenden, Tragen, Zeigen und Verbreiten genannt werden m¸ssen. Grunds‰tzlich sind die Handlungen des Tragens und Zeigens in den Begriffen des Verwendens und Verbreitens schon inbegriffen, aber eine genauere Beschreibung der einzelnen Tathandlungen bereits im Tatbestand kann dazu dienen, dass die verbotenen Handlungen f¸r die B¸rgerinnen und B¸rger leichter zu verstehen sind, weswegen diese vier Tathandlungen in Artikel 1 Absatz 1 genannt werden. Die Begriffe des ´Verwendensª und ´Verbreitensª umfassen zus‰tzlich zu den genannten (Tragen und Zeigen) noch mehr Handlungen. Im Bericht und Vorentwurf 2009 finden sich einerseits eine Definition der Begriffe ´Verwendenª und ´Verbreitenª und andererseits auch praktische Beispiele, die die Vorteile dieser Begriffe darstellen: ´Verwendenª wurde als tragen, anpreisen, anbieten, zeigen, ausstellen oder sonst wie zug‰nglich machen interpretiert. Es sei nicht einzusehen, welche Bedeutung z. B. ein ˆffentliches Zeigen haben kˆnnte, das sich vom ˆffentlichen Ausstellen unterscheiden w¸rde. So sei es fraglich, ob es sich beim Anbringen eines Hakenkreuzes z. B. auf dem eigenen ˆffentlich sichtbaren Briefkasten um ein Ausstellen oder ein Zeigen handelt. Mit der Formulierung des ´Verwendensª fallen solche subtilen und zum Teil rein theoretischen Unterscheidungen weg und damit ist auch z. B. das Beschmieren oder Besprayen von Hausw‰nden mit Hakenkreuzen gemeint. ´Verwendenª bedeutet also auch im vorliegenden Kontext ein ˆffentliches Benutzen von nationalsozialistischen Symbolen. ´Verbreitenª wurde als elektronische, m¸ndliche oder schriftliche Weitergabe z. B. durch Vorlesen, Abspielen, Anschlagen, Ausstellen, Verteilen oder Verkaufen der genannten Symbole oder Gegenst‰nde an einen ˆffentlichen Adressatenkreis, ohne das nach geltendem Recht in Absatz 2 von Artikel 261bisStGB verlangte werbende Element, definiert.57
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz und zwar in Bezug auf die ˆffentliche Verwendung oder Verbreitung erforderlich. D.h. der T‰ter muss die Absicht haben, das Symbol ausserhalb seiner Privatsph‰re/seines privaten Umfelds zeigen zu wollen.58
55 K¸hler, S. 215.
56 BGE 119 Ia 178 E. 4b zur Definition der Religionsfreiheit.
57 Bericht und Vorentwurf 2009, Ziff. 6.4.
58 In Bezug auf T‰towierungen oder z.B. Anh‰nger mit Hakenkreuz gilt, dass diese in der ÷ffentlichkeit verborgen werden sollten, ansonsten es zu einer Sanktionierung mit einer Busse kommen kann.