Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
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Runen und diese kˆnnen damit als ´Kernsymboleª des Nationalsozialismus bezeichnet werden.65 Diese Symbole stehen f¸r: Deportationen und Massenmord, Zerstˆrung b¸rgerlicher Rechte und Freiheiten, Krieg und Vernichtung.
Auch Abwandlungen sollen unter das Verbot fallen. Zu den allgemein bekanntesten gehˆren die Zahlenkombinationen 18 und 88, wobei die Zahlen die f¸r den 1. und 8. Buchstaben des Alphabets stehen und damit ´AHª f¸r Adolf Hitler und ´HHª f¸r Heil Hitlerª (oder r¸ckw‰rts aus dem Alphabet zweimal der achtletzte Buchstabe und damit ´SSª) meinen. In Zweifelsf‰llen kˆnnen die urteilenden Behˆrden im Rahmen der Auslegung und im Zusammenhang mit dem Kontext und der Intention des T‰ters oder der T‰terin entscheiden, ob eine Abwandlung im konkreten Fall als strafbar anzusehen ist,66 wie beispielsweise das Bundesgericht dies im Zusammenhang mit der sog. ´Quenelleª67 entschieden hat.68
4.2.2 Absatz 2 (Ausnahmen)
Im Rahmen des geltenden Artikels 261bisStGB ist die tatbestandsm‰ssige Nutzung von rassendiskriminierenden Symbolen zu bestimmten Zwecken (z. B. edukativ, journalistisch) erlaubt, sofern eine solche Verwendung nicht die Voraussetzungen der Strafbarkeit erf¸llt.
In Bezug auf die Meinungs‰usserungsfreiheit (Art. 16 BV) verpflichtet Artikel 36 BV den Gesetzgeber, die Strafbarkeit zu definieren und die Strafnorm so zu formulieren, dass sie dieses Grundrecht respektiert. Dar¸ber hinaus ist es Aufgabe der Gerichte, die Meinungsfreiheit bei der Auslegung der Norm zu ber¸cksichtigen. Zul‰ssige Eingriffsinteressen umfassen insbesondere den Schutz der Menschenw¸rde und der religiˆsen ‹berzeugungen.69 Die Aufgabe des Gesetzgebers besteht also darin, die Ausnahmen genau zu definieren. Zu weit gefasst sollten sie jedoch nicht sein. Alles unter dem ´Deckmantelª eines edukativen, k¸nstlerischen oder kulturellen, historischen, journalistischen und wissenschaftlichen Kontextes zu rechtfertigen, widerspr‰che dem Sinn der Ausnahmen und sollte nicht mˆglich sein. Es muss auf jeden Fall eindeutig sein, dass das Zeigen des jeweiligen Symbols im entsprechenden Kontext angebracht und nˆtig ist. Ansonsten besteht die Gefahr des Missbrauchs.
65 Bericht und Vorentwurf 2009, Ziff. 6.3.
66 Sollte der Gesetzgeber den Handlungsspielraum der Gerichte eingrenzen wollen, w‰re der Weg ¸ber eine Verordnung zu Festlegung der verbotenen nationalsozialistischen Symbole mˆglich.
67 Bei diesem wird ein Arm mit offener Handfl‰che schr‰g nach unten gestreckt und die andere Hand ¸ber die Brust auf die Schulter oder den Oberarm gelegt.
68 Der ˆffentlich ausgef¸hrte Hitlergruss (BGE 140 IV 102 E. 2.4) oder die ˆffentlich ausgef¸hrte ´Quenelleª (BGE 143 IV 308) kˆnnen je nach den Umst‰nden und den ˆrtlichen Besonderheiten und/oder dem Kreis der Adressaten ein strafloses Bekenntnis, ein Propagieren nach Artikel 261bis Absatz 2 oder eine Herabsetzung nach Absatz 4 darstellen (BGE 140 IV 102).
69 BSK BV-Hertig, Art. 16 BV, N 36.