Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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Artikel 2 Absatz 2 enth‰lt Ausnahmen vom Verbot bei der Verwendung von Symbolen des Nationalsozialismus zu edukativen, k¸nstlerischen und kulturellen, historischen, journalistischen und wissenschaftlichen Zwecken. Unter journalistischen Zwecken ist Berichterstattung (Presse, Internet, Fernsehen etc.) zu verstehen, die z. B. von Hakenkreuzschmierereien, Hakenkreuzfahnen an Demonstrationen oder rechtsextreme Gruppierungen und Personen berichtet. In diesem Zusammenhang kˆnnen Bilder von verbotenen Symbolen straffrei gezeigt werden. Bei den Ausnahmen im Bereich Kunst und Kultur f‰llt z. B. auch Satire darunter. Satire wird als Kunstgattung (Literatur, Karikatur, Film) definiert, die durch ‹bertreibung, Ironie und ´beissendenª Spott an Personen, Ereignissen Kritik ¸bt, sie der L‰cherlichkeit preisgibt, Zust‰nde anprangert, mit scharfem Witz geisselt.70 Der ‹bergang zwischen dem, was unter edukative, historische und wissenschaftliche Zwecke f‰llt, ist sicher fliessend. Es werden dennoch alle drei Bereiche genannt, um die Ausnahmen mˆglichst pr‰zise zu umschreiben. Mit ´historischen Zweckenª sind z. B. Gedenkst‰tten, Darstellungen von Uniformen, Waffen etc.71 gemeint, die keinen edukativen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter haben, sondern (lediglich) informativ sein sollen.

4.3 Artikel 3 (Einziehung)

Die Symbole – soweit es sich um Fahnen, Abzeichen, Embleme oder Gegenst‰nde, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen handelt – werden gem‰ss Artikel 69 StGB eingezogen.

In Artikel 8 Absatz 1 OBG wird pr‰zisiert, dass mit der Erhebung der Ordnungsbusse Gegenst‰nde, die nach Artikel 69 StGB einzuziehen sind, sichergestellt werden, und in Artikel 8 Absatz 2, dass die sichergestellten Gegenst‰nde mit der Bezahlung der Busse als eingezogen gelten. Die Person, die bestreitet, dass die Voraussetzungen f¸r eine Einziehung erf¸llt sind, muss dies im Strafverfahren geltend machen, indem sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnt und damit ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet wird (Art. 13 Abs. 2 OBG). Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden (Art. 14 OBG).

4.4 Artikel 4 (Strafbarkeit)

Da das Verbot des Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen in einem eigenst‰ndigen Gesetz umgesetzt werden soll, muss der Strafrahmen speziell festgelegt werden. Weigert sich eine Person, die verh‰ngte Ordnungsbusse zu bezahlen, so kommt es zu einem ordentlichen Verfahren. Dann soll der maximale Strafrahmen bei 1000 Franken liegen. Artikel 4 VE-VNSG legt darum den Maximalbetrag der Busse bei einem Verstoss gegen das Verbot der Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen auf diese 1000 Franken fest. Die Hˆhe der Busse im Einzelfall bestimmen die

70 In Deutschland ist die Verwendung nationalsozialistischer Zeichen sozialad‰quat und damit straflos, wenn der unbefangene Beobachter darin eine Ablehnung der NS-Ideologie erkennen kann, was vorliegend bei der Satire der Fall w‰re.

71 Im Rahmen z. B. einer Retrospektive der Milit‰runiformen Europas im 20. Jahrhundert.