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Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 13 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
4. internationale Entwicklungen angemessen berücksichtigt werden.
Art. 27 Kriterien für die Bezeichnung spezialisierter Versorgungsstrukturen
zu seltenen Krankheiten
Die Finanzhilfeempfängerin bezeichnet spezialisierte Versorgungsstrukturen, die:
a. zu einem möglichst raschen und einfachen Zugang zu den geeigneten Gesundheitsdienstleistungen beitragen;
b. zu einem effizienten und effektiven Zusammenwirken der Akteure zwecks Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung beitragen; und
c. gesamtschweizerisch abgestimmt sind.
2. Abschnitt: Finanzhilfen für Informations- und Auskunftstätigkeiten
Art. 28 Finanzhilfen
Der Bund kann im Rahmen bewilligter Kredite Finanzhilfen gewähren für:
a. die Verbreitung gesundheitsbezogener Informationen zu seltenen Krankheiten in der Öffentlichkeit;
b. die Erteilung gesundheitsbezogener Auskünfte zu seltenen Krankheiten, insbesondere an:
1. Patientinnen und Patienten und deren Angehörige,
2. Gesundheitsfachpersonen, die sich mit der Früherkennung, Diagnose oder Behandlung seltener Krankheiten oder der Rehabilitation oder Pflege der Patientinnen und Patienten befassen;
c. das Sammeln, Auswerten und Koordinieren gesundheitsbezogener Informationen für Organisationen, welche diese in der Öffentlichkeit verbreiten;
d. die Organisation und Durchführung von Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen für Personen nach Buchstabe b;
e. die Unterstützung von Selbsthilfegruppen.
Art. 29 Voraussetzungen
Die Finanzhilfen können gewährt werden an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen, die:
a. sich ihrem Reglement oder ihren Statuten zufolge in wesentlichem Umfang den Tätigkeiten nach Artikel 28 widmen;
b. eine bedarfsgerechte, den Stand des Wissens berücksichtigende und nachvollziehbare Informations- und Auskunftstätigkeit gewährleisten;