Vorlage
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
nach Artikel 15b des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19907 durchzuführen und die Aufgabe zu übertragen.
4Eine beauftragte Organisation oder Person hat Anspruch auf Abgeltung der Kosten für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben; der Bund kann die Kosten pauschal abgelten.
5Die mit den Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b beauftragten Organisationen oder Personen können die AHV-Nummer zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben systematisch verwenden.
6Der Bundesrat regelt die Aufsicht über die beauftragten Organisationen und Personen.
Art. 34 Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung
Organisationen und Personen nach Artikel 33, die eine Vollzugsaufgabe wahrnehmen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie stellen eine gesamtschweizerische koordinierte Umsetzung sicher.
b. Sie verfügen über die erforderliche Kapazität, das erforderliche Fachwissen und genügend Erfahrung und Kompetenz insbesondere in folgenden Bereichen:
1. im Gesundheitswesen und im betreffenden Aufgabenbereich,
2. in der datenschutzkonformen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten,
3. im Qualitätsmanagement.
c. Sie sind mit nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen vernetzt.
Art. 35 Datenbekanntgabe
Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Organisationen und Personen können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit und genetischen Daten, bekanntgeben, die sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
2. Abschnitt: Finanzierung
Art. 36 Finanzierung
1Für den Anteil des Bundes werden die notwendigen Kredite in den Voranschlag eingestellt.
2Der Bundesrat regelt die Auszahlung der Finanzierungsbeiträge.