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Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 13 Seiten

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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 5 Ausführungsrecht

1Der Bundesrat legt Folgendes fest:

a. den Kreis der meldepflichtigen Personen und Institutionen;

b. die zu meldenden seltenen Krankheiten, unter Berücksichtigung des Stands der medizinischen Wissenschaft und anerkannter internationaler Standards;

c. die zu meldenden Daten, unter Berücksichtigung des Stands der medizinischen Wissenschaft und anerkannter internationaler Standards;

d. die Form der Datenübermittlung, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, einschliesslich der Standards für Schnittstellen, Datenformate und Datenstruktur;

e. die Meldefristen.

2Er stellt sicher, dass die Meldepflicht für alle verpflichteten Personen und Institutionen mit verhältnismässigem administrativem Aufwand erfüllt werden kann.

3Er kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ermächtigen, Vorgaben nach Absatz 1 Buchstaben b–d festzulegen.

3. Abschnitt: Rechte der Patientinnen und Patienten bezüglich der Datenbearbeitung

Art. 6 Information

Die Registrierungsstelle muss die Patientinnen und Patienten hinreichend und in angemessener Form informieren über:

a. Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitungen;

b. die Aufgaben der Registrierungsstelle;

c. deren Rechte hinsichtlich des Widerspruchs nach Artikel 8 und des Datenschutzes;

d. die Massnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Personendaten.

Art. 7 Bedenkfrist

Die Registrierungsstelle muss den Patientinnen und Patienten nach der Information nach Artikel 6 eine angemessene Bedenkfrist betreffend allfällige Widersprüche nach Artikel 8 einräumen.

Art. 8 Erhebung von Widerspruch

1Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, jederzeit und ohne Begründung Widerspruch gegen die Registrierung ihrer Daten zu erheben.

2Patientinnen und Patienten, deren Daten registriert sind (registrierte Patientinnen und Patienten), haben zudem das Recht, jederzeit und ohne Begründung Widerspruch dagegen zu erheben, dass: