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Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 13 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 2 Gegenstand
1Dieses Gesetz regelt:
a. die Registrierung seltener Krankheiten sowie die Rechte der von der seltenen Krankheit betroffenen Person (Patientin oder Patient);
b. die Aufgaben der Registrierungsstelle für seltene Krankheiten (Registrierungsstelle);
c. das Register für seltene Krankheiten (Register);
d die Aufgaben der Koordinationsstelle für Daten über seltene Krankheiten (Datenkoordinationsstelle).
2Es regelt zudem die Gewährung von Finanzhilfen für:
a. die Ermittlung und Bezeichnung spezialisierter Versorgungsstrukturen für seltene Krankheiten sowie die Überprüfung der Bezeichnung;
b. Informations- und Auskunftstätigkeiten im Zusammenhang mit seltenen Krankheiten.
2. Kapitel: Registrierung seltener Krankheiten
1. Abschnitt: Registrierung seltener Krebserkrankungen
Art. 3
Seltene Krebserkrankungen werden nach dem Krebsregistrierungsgesetz vom 18. März 20163 registriert.
2. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 4 Meldepflichtige Personen und Institutionen
1Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens, die eine seltene Krankheit diagnostizieren oder behandeln, müssen der Registrierungsstelle folgende Daten melden:
a. die Personalien der Patientin oder des Patienten;
b. die AHV-Nummer der Patientin oder des Patienten zur eindeutigen Identifizierung der betreffenden Person sowie zur Aktualisierung der Einträge im Register;
c. die Diagnosedaten;
d. die Kontaktdaten der meldenden Person oder Institution.
2Sie sind berechtigt, die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer Meldepflichten systematisch zu verwenden.