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Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 13 Seiten

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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37 Änderung anderer Erlasse

Das Krebsregistrierungsgesetz vom 18. März 20168 wird wie folgt geändert:

Art. 24 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 38 Meldepflicht für bereits diagnostizierte seltene Krankheiten

1Die meldepflichtigen Personen und Organisationen sind verpflichtet, der Registrierungsstelle innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von allen Personen, bei denen in den letzten 20 Jahren eine seltene Krankheit diagnostiziert wurde, die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 zu melden.

2Dies gilt auch für Daten von Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind.

3Die Patientinnen und Patienten sind über die Datenübermittlung zu informieren. Bei Patientinnen und Patienten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, ist eine Information der Angehörigen nicht erforderlich.

4Wer ein Register führt, das Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c enthält, muss diese zusammen mit den Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Registrierungsstelle melden.

Art. 39 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8 SR 818.33