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Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 13 Seiten

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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

d. Daten zur Kontaktierung der meldenden Person oder Institution.

2Als Personenidentifikator wird die AHV-Nummer verwendet.

Art. 18 Zur Datenbearbeitung berechtigte Stelle und Personen

Die folgenden Stellen und Personen können die nachstehenden Daten abrufen und bearbeiten:

a. die Registrierungsstelle: Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 12–16 benötigt, einschliesslich Personalien und Diagnosedaten;

b. die Datenkoordinationsstelle: auf Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 20–22 benötigt, einschliesslich Personalien und Diagnosedaten;

c. registrierte Patientinnen und Patienten: auf ihre Personalien und Daten betreffend einen Widerspruch;

d. die zuständigen Aufsichtsstellen des Bundes: auf Daten, die sie zur Aufsicht über die Registrierungsstelle und die Datenkoordinationsstelle benötigen, einschliesslich Personalien von Patientinnen und Patienten, sowie die Diagnosedaten.

Art. 19 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt für das Register:

a. die Struktur und den Datenkatalog;

b. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;

c. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;

d. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen.

6. Abschnitt: Datenkoordinationsstelle

Art. 20 Betrieb und Aufgaben

1Der Bund betreibt eine Datenkoordinationsstelle.

2Die Datenkoordinationsstelle kann zu Zwecken der Forschung oder der Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität auf Gesuch hin:

a. Daten über die Diagnose und Behandlung seltener Krankheiten, einschliesslich genetischer Daten, von registrierten Personen, die von meldepflichtigen Personen und Institutionen aufbewahrt werden, beschaffen; die meldepflichtigen Personen und Institutionen sind verpflichtet, der Datenkoordinationsstelle auf Anfrage alle erforderlichen Daten zu übermitteln;

b. nach Buchstabe a beschaffte Daten und Daten des Registers:

1. für die Weiterverwendung aufbereiten,