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Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 13 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
c. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Personen mit den erforderlichen fachlichen Qualifikationen oder Erfahrungen mit seltenen Krankheiten beschäftigen; und
d. gesamtschweizerisch oder sprachregional sowie krankheitsgruppenübergreifend tätig sind.
3. Abschnitt: Rahmenbedingungen, Verfahren und Bemessung
Art. 30 Rahmenbedingungen
1Der Bund darf Finanzhilfen im Umfang von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen und Kosten gewähren.
2Die Finanzhilfen werden gewährt, wenn die Kantone mindestens einen Beitrag in gleicher Höhe ausrichten.
3Es dürfen nur Finanzhilfen gewährt werden, soweit die Aufwendungen und Kosten nicht aufgrund anderer bundesrechtlicher Bestimmungen vergütet werden.
Art. 31 Verfahren und Bemessung
1Das Gesuch um Finanzhilfe ist dem BAG einzureichen.
2Das BAG entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.
3Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Aufwendungen und Kosten und das Verfahren zur Gewährung der Finanzhilfen.
4. Kapitel: Umsetzung und Finanzierung
1. Abschnitt: Vollzug und Aufsicht
Art. 32 Vollzug
1Der Bund vollzieht dieses Gesetz.
2Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 33 Übertragung von Vollzugsaufgaben
1Der Bundesrat kann privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisationen oder juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz folgende Aufgaben übertragen:
a. die Aufgaben der Registrierungsstelle;
b. die Aufgaben der Datenkoordinationsstelle.
2Er legt die Dauer der Übertragung fest.
3Kommen mehrere Organisationen oder Personen für die Erfüllung einer Aufgabe nach Absatz 1 in Frage, so beauftragt er das BAG, eine öffentliche Ausschreibung