Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
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IVG und das KVG sowie die entsprechenden Ausführungsverordnungen anzupassen.
- Genetische Analysen: Viele seltene Krankheiten sind genetisch bedingt. Damit ge-
netische Analysen von der OKP übernommen werden, müssen sie der Diagnose und der Behandlung einer Krankheit dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG) und auf ein Mass beschränkt sein, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Weiter müssen sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Gemäss der heutigen Rechtslage übernimmt die OKP die Kosten für genetische Analysen nicht, wenn diese keine Anpassung der medizinischen Behandlung nach sich ziehen. Das bedeutet, dass diese Analysen bei prognostischer Beurteilung therapeutische Konsequenzen haben müssen. Die Kostenübernahme durch die OKP von genetischen Analysen, die weder wirksam noch zweckmässig noch wirtschaftlich sind und keine medizinisch-therapeutischen Konsequenzen haben, würde dem Grundsatz des KVG widersprechen und gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen. Eine entsprechende Änderung des KVG ist deshalb nicht Gegenstand dieser Gesetzesvorlage.
1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung, zur Finanzplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 202438 zur Legislaturplanung 2023– 2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202439 über die Legislaturplanung 2023– 2027 enthalten.
Sie entspricht den Zielen der bundesrätlichen Strategie «Gesundheit 2030»40, namentlich der gemäss dieser Strategie angestrebten Stärkung der Gesundheitskompetenz mittels optimierter Information der Bürgerinnen und Bürger und verbessertem Selbstmanagement mit Informationen zu Gesundheit und Krankheiten.
Weiter wird mit der Vorlage den Erkenntnissen des Postulatsberichts «Gesetzliche Grundlage und finanzielle Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der Versorgung im Bereich seltene Krankheiten» vom 17. Februar 202141 Rechnung getragen.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Am 1. September 2021 wurde von der SGK-S die Motion 21.3978 «Für eine nachhaltige Finanzierung von Public-Health-Projekten des Nationalen Konzepts Seltene Krankheiten»42 eingereicht. Darin wurde beantragt, dass der Bundesrat eine gesetzliche Grundlage schaffen soll, um die Umsetzung der Massnahmen des NKSK nachhaltig zu sichern. Diese Rechtsgrundlage soll Finanzierungsinstrumente vor allem für Aktivitäten der Koordination und des Aufbaus von Angeboten für seltene Krankheiten, deren Anerkennung, der Qualitätsförderung, der Dokumentation sowie der Beratung und Information beinhalten und ein schweizweites Register für seltene Krankheiten langfristig finanzieren. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion. Am 7. Ap-
38 BBl 2024 525
39 BBl 2024 1440
40 SCHWEIZER BUNDESRAT, Strategie «Gesundheit2030», 2019. Abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Politik & Gesetze > Nationale Gesundheitspolitik > Gesundheitspolitische Strategien > Gesundheit2030 > Gesundheitspolitische Strategie des Bundesrats 2020-2030 > Dokumente (Stand: 10.12.2024).
41 SCHWEIZER BUNDESRAT, Gesetzliche Grundlage und finanzielle Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der Versorgung im Bereich seltene Krankheiten. Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Postulate 18.3040 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR vom 23. Februar 2018, 15.4181 Amherd Viola vom 17. Dezember 2015 sowie 10.4055 Humbel Ruth vom 16. Dezember 2010, 2021, S. 37. Abrufbar unter: www.parlament.ch > 18.3040 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses (Stand: 26.02.2024).
42 Amtliches Bulletin des Ständerates (AB 2021 S 1209). 17/64