Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten

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ril 2022 folgte die Motion 22.3379 der SGK-N «Stärkung und Finanzierung der Patientenorganisationen im Bereich seltener Krankheiten»43. Diese Motion fordert eine gesetzliche Grundlage für die finanzielle Sicherung der Aufgaben, die ein Patientendachverband im Bereich der seltenen Krankheiten für das Gesundheitswesen und bei der Umsetzung des NKSK erbringt. Dabei sind die Information und Beratung, die Tätigkeit in Gremien und Projekten und die Patientenpartizipation zu berücksichtigen. Beide Motionen wurden vom Parlament gutgeheissen und an den Bundesrat überwiesen. Mit dem vorliegenden Vorentwurf werden die beiden Motionen umgesetzt.

2 Rechtsvergleich mit dem europäischen Recht

2.1 EU

Seltene Krankheiten sind seit vielen Jahren auf der Gesundheitsagenda der EU. So setzt sich die Europäische Kommission übergeordnet für die Unterstützung nationaler Politiken, die Förderung von Rahmenbedingungen und die Zusammenarbeit auf EU-Ebene ein, um die Diagnose, Behandlung und Sichtbarkeit seltener Krankheiten zu verbessern. Der Bereich der seltenen Krankheiten ist über folgende europäische Mitteilungen, Empfehlungen, Richtlinien und Beschlüsse abgedeckt:

- Ausgangspunkt war die Mitteilung KOM/2008/0679 der EU-Kommission44, in wel-

cher die EU-Strategie zur Bekämpfung seltener Krankheiten definiert wurde.

- Die Empfehlung 2009/C151/02 des Rates der Europäischen Union für Massnah-

men im Bereich seltener Krankheiten45 forderte die Mitgliedstaaten anschliessend dazu auf, Pläne und Strategien im Bereich der seltenen Krankheiten auszuarbeiten, geeignete Mechanismen für Definition, Kodierung und Bestandsaufnahme seltener Krankheiten festzulegen, die Erforschung seltener Krankheiten zu fördern und die Mitbestimmung von Patientenverbänden zu stärken.

- Mit der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenreche in der grenz-

überschreitenden Gesundheitsversorgung46 wurde sodann die Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich seltener Krankheiten geschaffen. Artikel 12 dieser Richtlinie sah diesbezüglich die Einrichtung Europäischer Referenznetzwerke (ERN) vor.

- Im Delegierten Beschluss 2014/286/EU47 und im Durchführungsbeschluss

2014/287/EU48 der EU-Kommission wurden in der Folge die Kriterien und Bedingungen festgelegt, welche die ERN und die Gesundheitsdienstleister, die sich solchen Netzwerken anschliessen möchten, erfüllen müssen. Ausserdem wurden darin die Massnahmen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und von

43 Amtliches Bulletin des Nationalrates (AB 2021 N 862).

44 Mitteilung KOM/2008/0679 der Kommission an den Rat, das europäische Parlament, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über seltene Krankheiten – eine Herausforderung für Europa vom 11.11.2008. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52008DC0679 (Stand: 30.04.2024).

45 Empfehlung 2009/C151/02 des Rates vom 8. Juni 2009 für eine Massnahme im Bereich seltener Krankheiten, ABI. C 151 vom 03.07.2009, S. 7–10. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009H0703%2802%29 (Stand 20.03.2024).

46 Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABI. L 088 vom 04.04.2011, S. 45. Abrufbar unter: EUR-Lex - 02011L0024-20140101 - EN - EUR-Lex (Stand: 20.03.2024).

47 Delegierter Beschluss 2014/286/EU der Kommission vom 10. März 2014 über die Kriterien und Bedingungen, die Europäische Referenznetzwerke und Gesundheitsdienstleister, die sich einem Europäischen Referenznetzwerk anschließen möchten, erfüllen müssen, ABl. L

147 vom 17.5.2014, S. 71. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AJOL_2014_147_R_0006 (Stand: 10.12.2024).

48 Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 79. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2014.147.01.0079.01.DEU (Stand: 10.12.2024). 18/64