Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Hierfür regelt der Vorentwurf die Registrierung seltener Krankheiten (einschliesslich Meldepflicht, Registrierungsstelle, Register und Datenkoordinationsstelle im Bereich seltener Krankheiten sowie die Rechte der Patientinnen und Patienten). Ausserdem regelt er die Gewährung von Finanzhilfen für:
- die Ermittlung und Bezeichnung spezialisierter Versorgungsstrukturen für seltene Krankheiten sowie die Überprüfung der Bezeichnung;
- Informations- und Auskunftstätigkeiten im Zusammenhang mit seltenen Krankheiten.
Im 2. Kapitel finden sich die Bestimmungen zur Registrierung seltener Krankheiten:
- Der Vorentwurf legt vorab den Geltungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen betreffend Registrierung seltener Krebserkrankungen fest (1. Abschnitt). Diese werden weiterhin nach dem KRG registriert (Art. 4 Abs. 3 Bst. a KRG).
- Inhaltlich sieht der Vorentwurf zunächst eine Pflicht zur Meldung seltener Krankheiten vor (2. Abschnitt). Akteure des Gesundheitswesens, die eine seltene Krankheit diagnostizieren oder behandeln, müssen bestimmte Daten namentlich über die Patientin oder den Patienten an die Registrierungsstelle für seltene Krankheiten (Registrierungsstelle) melden.
- Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Registrierung seltener Krankheiten sieht der Vorentwurf eine Reihe von Rechten der Patientinnen und Patienten bezüglich der Datenbearbeitung vor (3. Abschnitt). Namentlich stehen ihnen umfangreiche Informations- und Widerspruchsrechte zu. Auf den ersten Blick mag die vorgesehene Kombination einer Meldepflicht mit anschliessender Widerspruchsmöglichkeit gegen die Registrierung der gemeldeten Daten mitunter umständlich erscheinen. Tatsächlich ist die vorgelegte Konzeption aber nicht nur die insgesamt effizienteste Lösung. Sie vermag auch die Interessen der betroffenen Personen (insb. Selbstbestimmungsrecht und Schutz der Persönlichkeit, einschliesslich Datenschutz) am besten zu gewährleisten (siehe Erläuterungen zu Art 8).
- Im Weiteren regelt der Vorentwurf die erwähnte Registrierungsstelle (4. Abschnitt). Diese führt das Register für seltene Krankheiten (Register). Zudem fragt sie registrierte Patientinnen und Patienten zur Teilnahme an Forschungsprojekten und Selbsthilfegruppen an. Weiters unterstützt die Registrierungsstelle namentlich die Forschung und die Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität, sorgt für regelmässige epidemiologische Auswertungen sowie Gesundheitsberichterstattungen.
- Anschliessend regelt der Vorentwurf das erwähnte Register (5. Abschnitt). Unter anderem ermöglicht es den Patientinnen und Patienten, ihre Daten selbst zu registrieren sowie Widerspruch gegen verschiedene Datenbearbeitungen zu erheben und verwalten.