Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten

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Weiter enthält der Vorentwurf die übergeordneten Vorschriften zum Verfahren für die Gewährung der Finanzhilfen sowie die Delegationsbestimmung zur weiteren Regelung der Bemessung und des Verfahrens auf Verordnungsstufe.

Das 4. Kapitel enthält die Bestimmungen über die Umsetzung des vorliegenden Vorentwurfes und die Finanzierung. Es regelt zunächst den Vollzug und die Aufsicht (1. Abschnitt), namentlich die Rahmenbedingungen für die Übertragung von Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz. Sodann regelt es die Finanzierung (2. Abschnitt). Das BAG vollzieht die Bestimmungen über die Gewährung von Finanzhilfen nach diesem Gesetz. Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über das Verfahren zur Gewährung der Finanzilfen und über die Modalitäten der Auszahlung. Er sorgt dafür, dass die gesprochenen Kredite des Bundes jeweils mit dem Voranschlag eingestellt werden.

Das 5. Kapitel enthält die Schlussbestimmungen. Dazu gehören die Bestimmungen über eine Änderung des KRG und eine Meldepflicht für bereits diagnostizierte seltene Krankheiten.

3.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Mit der Pflicht zum Aufbau und Betrieb eines Registers sowie einer Datenkoordinationsstelle für seltene Krankheiten wird dem Bund eine neue Aufgabe auferlegt.

Ausserdem entstehen dem Bund mit der Pflicht zur Prüfung von Finanzhilfegesuchen für die Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung spezialisierter Versorgungsstrukturen und für die Informations- und Auskunftstätigkeit von Organisationen zusätzliche Vollzugsaufgaben. Diese führen zu einem gewissen Bedarf an personellen und finanziellen Ressourcen. Die entsprechenden Auswirkungen sind in Kapitel 5 beschrieben. Mit diesen Aufgaben und finanziellen Mitteln werden jedoch bewährte Massnahmen des NKSK zur Bekämpfung seltener Krankheiten langfristig gesichert, solange diese von den freiwillig handelnden Akteuren des Gesundheitssystems für sinnvoll und wirksam betrachtet werden.

3.4 Umsetzungsfragen

3.4.1 Geplante Umsetzung

Die gesetzlichen Bestimmungen werden auf Verordnungsstufe konkretisiert.

In Bezug auf die Ausgestaltung der technischen Funktionsweise des Registers ist es im Hinblick auf die rasanten technischen Entwicklungen wichtig, bei der Abänderung der rechtlichen Bestimmungen über eine gewisse Flexibilität zu verfügen. Die Einzelheiten, die für die Einrichtung und den Betrieb eines Registers für seltene Krankheiten erforderlich sind, sind daher in einer Bundesratsverordnung festzulegen. Zudem soll der Bundesrat das BAG ermächtigen können, die entsprechenden Vorgaben festlegen zu können. Das betrifft namentlich Vorgaben, die abhängig vom jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik einer flexiblen Regulierung bedürfen (z.B. welche der mehreren Tausend seltenen Krankheiten der vorgesehenen Meldepflicht unterliegen).

Ausserdem sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen für die Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung spezialisierter Versorgungsstrukturen und für die Förderung bestimmter Informations- und Auskunftstätigkeiten nötigenfalls auf Verordnungsstufe näher auszuführen. Beispielsweise kann präzisiert werden, inwiefern die Bezeichnung der Versorgungsstrukturen gesamtschweizerisch abzustimmen ist.