Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
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Ferner hat der Bundesrat festzulegen, welche Kosten und Aufwendungen bei der Bemessung der Finanzhilfen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen sind. Weiter kann der Bundesrat festschreiben, wie das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung dieser Finanzhilfen aussehen muss. Dazu gehört insbesondere der Entscheid, ob die Tätigkeiten einer Organisation pauschal oder mittels Kostenbeiträgen zu subventionieren sind und zu welchem Zeitpunkt die Auszahlung der Finanzhilfen an die Finanzhilfeempfänger zu erfolgen hat.
Schliesslich ist auf Verordnungsstufe zu entscheiden, ob die Finanzhilfen nach diesem Gesetz mittels Verfügung oder Vertrag zu gewähren sind.
3.4.2 Prüfung der Vollzugstauglichkeit im vorparlamentarischen Verfahren
Mit dem vorliegenden Vorentwurf wird die Rechtsgrundlage geschaffen, um den Aufbau und die Führung eines Registers über seltene Krankheiten als Bundesaufgabe nachhaltig zu sichern. Wie in vergleichbaren Bereichen können die Aufgaben im Zusammenhang mit der Registerführung und dem Betrieb des zugrundeliegenden Systems gegen Abgeltung an geeignete privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Organisationen oder Personen mit Sitz in der Schweiz übertragen werden. Eine solche Übertragung namentlich der Registerführung hat sich im Rahmen der vorparlamentarischen Prüfung der Vollzugstauglichkeit als sinnvollste Lösung herauskristallisiert.
Schon heute bezeichnet («anerkennt») eine privatrechtliche Organisation spezialisierte Versorgungsstrukturen zu seltenen Krankheiten. Die diesbezüglichen Herausforderungen sind deshalb bekannt und bewältigbar. Sie können rechtzeitig antizipiert und begleitet werden. Die im Rahmen der Umsetzung des NKSK etablierten Akteure bieten ebenfalls schon Informations- und Auskunftstätigkeiten für Menschen und Betroffene mit einer seltenen Krankheit, Gesundheitsfachpersonen und andere interessierte Personenkreise an. Die Beurteilung der Zweckmässigkeit von Finanzhilfen für diese Organisationen kann im Gesuchsverfahren in der nötigen Detailliertheit überprüft und anschliessend begleitet und kontrolliert werden.
Für die Umsetzung der auf Gesetzes- und Verordnungsstufe verankerten Bestimmungen zum Register ist der Bundesrat zuständig. Er kann in der Folge eine Bundesbehörde mit der Aufsicht über das Register betrauen. Die Gewährung der Finanzhilfen durch den Bund ist mit vertretbarem Aufwand bewältigbar. Die zu kontrollierenden Organisationen sind in der Anzahl sehr begrenzt. Sie dürften schon heute dem BAG weitgehend bekannt sein.
Es sind keine weiteren Vollzugsbestimmungen, insbesondere zu Kontrollbefugnissen, Verwaltungsmassnahmen und Sanktionsmöglichkeiten erforderlich, weil das Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199055 (SuG) und das Bundesgesetzes vom 25. September 202056 über den Datenschutz (DSG) diesbezüglich subsidiär anwendbar sind und ausreichen. Die Aufsichts- und Vollzugsbehörden können gestützt auf diese Bestimmungen die erforderlichen Kontrollen durchführen.
55 SR 616.1
56 SR 235.1 24/64