Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
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Absatz 2: Die Bestimmung stellt klar, dass die meldepflichtigen Personen und Stellen nach Absatz 1 zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt sind für die Erfüllung der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
Art. 5 Ausführungsrecht
Absatz 1: Die Bestimmung delegiert dem Bundesrat die Aufgabe, die Inhalte und Rahmenbedingungen der Meldungen nach Artikel 4 näher festzulegen. Diese Delegation soll eine flexible Regulierung ermöglichen, die namentlich den jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik soweit erforderlich berücksichtigen kann. Demnach näher festzulegen sind der Kreis der meldepflichtigen Personen und Institutionen (Bst. a), die von der Meldepflicht erfassten seltenen Krankheiten (Bst. b), die im Einzelnen zu meldenden Daten (Bst. c), die Form der Datenübermittlung (Bst. d) und die Meldefristen (Bst. e).
Dabei soll die Form der Datenübermittlung mit Blick auf die digitale Transformation des Gesundheitssystems so einfach wie möglich werden. Mit diesem Ziel wird der Bundesrat im Ausführungsrecht die notwendigen Eckwerte festlegen. Dies betrifft namentlich Standards für die Übermittlungsschnittstellen, Datenformate und Datenstruktur. Wie in anderen vergleichbaren Bereichen soll für die weitere Einführung und Nutzung von digitalen Werkzeugen konsequent auf Interoperabilität und Schnittstellen der verschiedenen Systeme geachtet werden, so dass die Daten möglichst effizient bearbeitet und Aufgaben soweit wie möglich automatisiert werden können. Die bisherige Erfahrung in vergleichbaren Bereichen hat zudem gezeigt, dass einheitlich vorgeschriebene technische Anforderungen unter Umständen entscheidend sein können, damit Meldungen in der Praxis zielführend und effizient versendet, empfangen und verarbeitet werden können. Daher werden im Vorentwurf die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um die meldepflichtigen Personen und Institutionen bei Bedarf auf die Verwendung definierter, einheitlicher Normen und Standards für den digitalen Informationsaustausch verpflichten zu können.
Absatz 2: Dabei stellt der Bundesrat sicher, dass die Meldepflicht für alle verpflichteten Personen und Institutionen mit verhältnismässigem administrativem Aufwand erfüllt werden kann. Wenn die Form der Datenübermittlung mit Blick auf die digitale Transformation des Gesundheitssystems so einfach wie möglich ausgestaltet wird (Abs. 1), dann muss der mit der Meldepflicht einhergehende administrative Aufwand für die verschiedenen Verpflichteten jeweils angemessen − und idealerweise jeweils möglichst gering − sein. Konkret bedeutet das, dass unter Berücksichtigung des Standes der Technik mitunter differenzierende Regelungen erlassen werden könnten: Denkbar ist etwa, dass das Ausführungsrecht Standards für die Schnittstellen vorgibt, welche die Informationssysteme von Meldepflichtigen (z.B. Spitälern) bedienen müssten (d.h. gewissen meldepflichtigen Institutionen würde mitunter die Investition in eine technische Lösung zugemutet, die die liefernde Seite der Schnittstelle abdecken kann, um den administrativen Aufwand gering zu halten und die Erfüllung der Meldepflicht zu vereinfachen). Denkbar ist aber auch, die Registrierungsstelle zu verpflichten, die Übermittlung über eine elektronische Schnittstelle zu akzeptieren, aber niemanden zu verpflichten, diesen Weg auch zu nutzen (vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben64[EM-BAG]). Auch könnte Meldepflichtigen (z.B. niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten) die Möglichkeit eingeräumt werden, eine niederschwellige Lösung zu nutzen (etwa für die Datenübermittlung ein Online-Meldeformular auszufüllen und einzureichen). Inwiefern
64 RS 172.019 30/64