Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
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Art. 6 Information
Patientinnen und Patienten haben als Teil ihrer Selbstbestimmung das Recht, hinreichend und in angemessener Form über die Meldepflicht und die Registrierung seltener Krankheiten informiert zu werden. Dabei ist es Aufgabe der informierenden Registrierungsstelle sicherzustellen, dass sie die betroffenen Personen hinreichend und in angemessener Form informiert über:
- Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitungen nach diesem Gesetz (Bst. a): Eine
betroffene Person ist darüber aufzuklären, auf welche Art, zu welchem Zweck und in welchem Umfang ihre Daten bearbeitet werden durch die meldepflichtigen Personen und Stellen (vgl. Art. 4), die Registrierungsstelle (vgl. Art. 18 Bst. a, 13-15,
35) sowie mitunter durch die Datenkoordinationsstelle (vgl. Art. 18 Bst. b und c, 20- 23, 35), das Bundesamt für Statistik (BFS; vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, 23, 35) und die für die Aufsicht zuständigen Bundesstellen (vgl. Art. 18 Bst. d, 35). So ist jede betroffene Person zu informieren:
- welche Angaben zunächst die meldepflichtigen Personen der Registrierungsstelle melden müssen, damit die Registrierungsstelle diese Daten − vorbehältlich eines Widerspruchs − registriert;
- wie, wozu und in welchem Umfang sodann die Registrierungsstelle ihre Daten im Falle eines Widerspruchs respektive im Falle eines ausbleibenden Widerspruchs bearbeiten wird;
- über alle weiteren Datenbearbeitungen, die − je abhängig von weiteren Entscheiden der betroffenen Person (vgl. Bst. c und Art. 8 Abs. 2) − möglich sind, etwa im Rahmen der Weiterverwendung zu Forschungszwecken (Art. 21 f.).
- die Aufgaben der Registrierungsstelle (Bst. b): Die Information dient auch dazu, der
betroffenen Person den Nutzen der Registrierung verständlich zu machen und diese über die Tätigkeiten der Registrierungsstelle aufzuklären.
- ihre Rechte hinsichtlich des Widerspruchs nach Artikel 8 und des Datenschutzes
(Bst. c): Nach Buchstabe c ist die betroffene Person über ihr Recht zu informieren, jederzeit der Registrierung der Daten zu widersprechen (Art. 8 Abs. 1). Dazu zählt auch die Information über das uneingeschränkte Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob und welche sie betreffenden Daten von welcher Stelle bearbeitet wer-den (Art. 10 Abs. 2).
- Massnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der bearbeiteten Personendaten
(Bst. d): Die Bestimmung stellt sicher, dass die betroffenen Personen auch informiert werden über die ergriffenen Massnahmen zum (Daten-)Schutz und zur (Informations-)Sicherheit der erhobenen Personendaten.
Art. 7 Bedenkfrist
Die Registrierungsstelle muss den Patientinnen und Patienten nach der Information nach Artikel 6 eine angemessene Bedenkfrist einräumen. Die Patientinnen und Patienten müssen nach Erhalt der Diagnose eine angemessene Bedenkzeit erhalten für die Ausübung ihres Widerspruchsrechts gegen die Registrierung und daran anknüpfende Datenbearbeitungen. Das Widerspruchsrecht wie auch die Gewährung einer angemes-