Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
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senen Bedenkzeit ergeben sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 13 Absatz 2 BV, das jeder Person das Recht zusichert, über die Bearbeitung ihrer Personendaten grundsätzlich selber zu bestimmen. Der Bundesrat wird daher eine Karenzfrist ab erfolgter Information nach Artikel 6 festlegen, bis zu deren Ablauf die Registrierungsstelle mit der Registrierung von bereits übermittelten Daten zuwarten muss (vgl. Art. 11 Bst. b).
Art. 8 Erhebung von Widerspruch
Der Vorentwurf räumt den Patientinnen und Patienten verschiedene Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Registrierung sowie daran anschliessende Bearbeitungen ihrer Daten ein. Zunächst darf die Registrierungsstelle gemeldete Daten nur registrieren, wenn die betroffene Person nach Artikel 6 informiert worden ist, eine angemessene Bedenkfrist erhalten hat und der Registrierung nicht widersprochen hat (siehe Art. 7). Sodann verfügen betroffene Patientinnen und Patienten, deren Daten registriert sind, über eine Reihe von weiteren Widerspruchsmöglichkeiten, namentlich gegen die Weiterverwendung ihrer Daten zu Zwecken der Forschung oder der Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität (siehe Erläuterungen zu Abs. 2 nachfolgend).
Freilich stehen Inhalt und Umfang der vorgesehenen Widerspruchsmöglichkeiten in einem gewissen Spannungsfeld mit dem Anliegen, dass das Register möglichst vollzählig die Personen mit einer seltenen Krankheit erfasst und dass die registrierten Patientinnen und Patienten möglichst vollzählig und vollständig die mit der Registrierung einhergehenden Möglichkeiten nutzen. Nach Abwägung der involvierten Interessen kommt der Bundesrat aber zum Schluss, dass der vorgelegte Vorentwurf eine ausgewogene Lösung bietet: Sie stellt die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten weitestmöglich sicher, ohne dabei die mit der Registrierung anvisierten Ziele signifikant zu gefährden. Ein wichtiger Baustein besteht dabei in der Information nach Artikel 6, um den erkrankten Personen den Nutzen der Registrierung verständlich zu machen.
Absatz 1: Patientinnen und Patienten haben das Recht, jederzeit und ohne Begründung der Registrierung zu widersprechen. Erhebt die betroffene Person Widerspruch nach dieser Bestimmung, dann vernichtet die Registrierungsstelle unverzüglich die von den meldepflichtigen Personen und Stellen gemeldeten und noch nicht registrierten Daten, vorbehältlich der erforderlichen Daten zur Dokumentation dieses Widerspruchs (Art. 9 Abs. 1 Bst. b).
Dabei sieht der Vorentwurf davon ab, bereits die Übermittlung der Daten an die Registrierungsstelle vom Ausbleiben eines Widerspruchs abhängig zu machen. Es mag kontraintuitiv erscheinen, dass eine Meldepflicht mit anschliessender Widerspruchsmöglichkeit die Interessen der betroffenen Personen (insb. Selbstbestimmungsrecht und Schutz der Persönlichkeit) besser schützt als eine Widerspruchsmöglichkeit bereits gegen die Meldung von Daten. Eine solche Widerspruchsmöglichkeit bereits gegen die Meldung würde aber voraussetzen, dass zwingend bereits die diagnostizierenden oder behandelnden Personen und Stellen die betroffenen Personen hinreichend und angemessen informieren über sämtliche Inhalte nach Artikel 6. Die bisherige Erfahrung in vergleichbaren Bereichen und Prozessen (z.B. Krebsregistrierung) zeigt aber, dass namentlich im Moment der Diagnose die Frage, ob man mit der Bearbeitung von Daten im Rahmen der Registrierung einverstanden ist, oft nicht im Vordergrund steht − sowohl seitens der meldepflichtigen Personen und Stellen als auch seitens der betroffenen Personen. Dabei würden entsprechende Informationsverpflichtungen der meldepflichtigen Personen und Institutionen eine zusätzliche Belastung für diese bedeuten. Erfah-