Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 3: Schliesslich kann der Bundesrat das BAG ermächtigen, unter Einbezug der Datenkoordinationsstelle eine oder mehrere Vorgaben nach Absatz 1 festzulegen. Diese Kompetenz zur Ermächtigung ergänzt spiegelbildlich diejenige nach Artikel 5 Absatz 3; es wird vollumfänglich auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.

3. Kapitel: Finanzhilfen

1. Abschnitt: Finanzhilfen für die Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung spe-

zialisierter Versorgungsstrukturen

Art. 25 Finanzhilfen

Einleitungssatz: Der Vorentwurf legt fest, dass der Bund im Rahmen bewilligter Kredite Finanzhilfen für die Ermittlung und Bezeichnung spezialisierter Versorgungstrukturen gewähren kann. Damit sollen die Versorgungsstrukturen reflektiert und die diesbezügliche Informationslage im Bereich der seltenen Krankheiten verbessert werden.

Buchstabe a: Die Finanzhilfen des Bundes sollen dazu beitragen, dass die von den Akteuren des Gesundheitssystems vorangetriebene, gesundheitsdienliche Informationsbeschaffung und -vermittlung im Bereich seltener Krankheiten, in Anbetracht der stark erschwerten Bedingungen, denen man sich durch die Vereinzelung und Zersplitterung der Informationen in diesem Bereich gegenübersieht, nicht zum Erliegen kommt. Aufgrund der Seltenheit der Krankheiten wird die Bezeichnung vom Grundsatz geprägt, dass sich spezialisierte Versorgungsstrukturen an bestehender Expertise und Infrastruktur orientieren und nicht umgekehrt. Die Bezeichnung hat keine Rechtswirkung, sondern rein informativen Charakter und dient lediglich der Sichtbarmachung bestehender Strukturen. Die Unterstützung dieses Prozesses dient auch dem Ziel, die schweizerischen Entwicklungen im Gleichschritt mit den europäischen Bestrebungen zur Einrichtung staatenübergreifender Referenznetzwerke für seltene Krankheiten zu halten.

Buchstabe b: Der Bund kann auch Finanzhilfen gewähren für die jeweilige Überprüfung, ob die Bezeichnungen spezialisierter Versorgungsstrukturen zu seltenen Krankheiten weiterhin sachgerecht sind. Der Finanzhilfeempfänger sorgt somit auch für die periodische Überprüfung der bezeichneten Versorgungsstrukturen und kann dafür jeweils Finanzhilfen beantragen. Idealerweise erfolgt die Überprüfung einer bezeichneten Struktur regelmässig alle 4 Jahre, aber ohne dass dieses Intervall von Gesetzes wegen vorgegeben wird.

Art. 26 Voraussetzungen

Einleitungssatz: Die Finanzhilfen sind als Ermessensfinanzhilfen ausgestaltet. Dieses Ermessen wird mittels der Voraussetzungen des Artikel 26 näher eingegrenzt.

Ferner wird für die Gewährung von Finanzhilfen für die Bezeichnung spezialisierter Versorgungsstrukturen ausdrücklich eine Gemeinnützigkeit der betreffenden Organisation vorausgesetzt. Es soll vermieden werden, dass gewerbliche Akteure auf diesem Weg auf die kantonale Gesundheitsversorgung und Spitalplanung Einfluss nehmen können.