Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

5.1.3 Datenkoordinationsstelle

Die Datenkoordinationsstelle im Bereich seltene Krankheiten hat die Aufgabe, die Weiterverwendung von bereits erhobenen Daten zu Zwecken der Forschung und der Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität im Bereich seltener Krankheiten zu unterstützen. Dafür hat sie eine sichere, interoperable und vertrauenswürdige Dateninfrastruktur zu Verfügung zu stellen. Weiter hat sie die Daten über die Diagnose und Behandlung seltener Krankheiten bei meldepflichtigen Personen und Institutionen zu beschaffen und die Daten aus dem Register entsprechend aufzubereiten. Für die Entwicklung der Infrastruktur der Datenkoordinationsstelle bis zu deren Inbetriebnahme wird mit einer Dauer von voraussichtlich zwei Jahren gerechnet. Für die Initialisierung und das Konzept wird im ersten Jahr mit einem Betrag von 0,4 Millionen Franken gerechnet, für die Realisierung und die Einführung im zweiten Jahr mit einem Betrag von 0,4 Millionen Franken. Die jährlichen Kosten für den Betrieb der Datenkoordinationsstelle werden auf 1,2 Millionen Franken geschätzt. Sie setzen sich aus den Personalkosten (geschätzt 1.5 Vollzeitstellen) und den Kosten für die Dateninfrastruktur zusammen. Es ist denkbar, dass der Bund die Führung der Datenkoordinationsstelle an Dritte übertragen wird.

5.1.4 Aufsicht über die Registrierungsstelle und die Datenkoordinationsstelle

Wenn die Aufgabe der Führung der Registrierungsstelle oder der Datenkoordinationsstelle an Dritte übertragen wird, hat der Bund eine Aufsichtspflicht. Die Erfüllung derselben wird beim Bund Kosten verursachen. Wie hoch diese sein werden, kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht im Detail beziffert werden, da die Einzelheiten betreffend Wahrnehmung der Aufsichtspflicht auf Verordnungsstufe geregelt werden. Je nach Ausgestaltung der Aufsichtspflicht ist mit jährlichen Kosten von ca. 0,18 Millionen Franken (1 Vollzeitstelle) zu rechnen. Die detaillierten Kosten und der effektive Personalbedarf werden nach Erarbeitung der Verordnungsbestimmungen noch einmal kritisch geprüft.

5.1.5 Finanzhilfen für die Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung speziali-

sierter Versorgungsstrukturen

Für die Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung spezialisierter Versorgungsstrukturen wird aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen in Zusammenarbeit mit der kosek sowie der durchgeführten RFA davon ausgegangen, dass mit jährlichen Aufwendungen von ca. 0,5 Millionen Franken zu rechnen ist. Darin enthalten sind die bei externen Akteuren anfallenden Personalkosten für die Führung einer Ermittlungs-, Bezeichnungs- und Überprüfungsstelle und die Koordination der spezialisierten Versorgungsstrukturen sowie der Betrieb der erforderlichen Infrastruktur. Gemäss Vorentwurf kann der Bund Finanzhilfen höchstens im Umfang von 50 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen und Kosten gewähren (Art. 30 Abs. 1 VE-BSKG). Das bedeutet, dass für den Bund Kosten im Umfang von max. 0,25 Millionen Franken anfallen können, wenn das Maximum der möglichen finanziellen Unterstützung bezahlt werden sollte. Das Engagement des Bundes im Bereich der Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung spezialisierter Versorgungsstrukturen bedingt daher nach Inkrafttreten des Gesetzes eine moderate Erhöhung der Bundesmittel von jährlich 0,25 Millionen Franken.

Für die Prüfung der Gesuche und die Abstimmung mit den Kantonen werden personelle Ressourcen im Umfang von ca. 0,2 Vollzeitstellen erforderlich sein. Die notwendigen Mittel werden innerhalb des Globalbudgets des BAG kompensiert.