Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Anwaltschaft) maximale Interoperabili- tät und Reproduzierbarkeit gewährleisten. Grundsätzlich liegt das Risiko, ob eine Be- hörde eine Beilage öffnen und verwenden kann, bei der Absenderin oder beim Ab- sender. Diese werden sich (beispielsweise aufgrund ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflich- ten) überlegen müssen, ob das empfangende Gericht oder die empfangende Behörde die Beilage öffnen kann. Die Beilagen können direkt an die Plattform übermittelt wer- den, ohne dass sie vorher noch in ein archivtaugliches Format wie ZIP oder 7-Zip ver- packt werden müssen.

Abs. 3

Absatz 3 enthält eine Liste von Formaten, die von den Gerichten und Behörden zwin- gend geöffnet können werden müssen. Damit wird verhindert, dass Gerichte und Be- hörden gestützt auf Absatz 4 standardmässig die Nachreichung von Beilagen in ei- nem bestimmten Format (z. B. als PDF) fordern können. Diese Liste ist bewusst schlank gehalten und stützt sich auf Formate, die auf allen gängigen Geräten

(Windows, macOS, Linux, Tablets, Smartphones) geöffnet werden können. Teilweise gibt es bei einzelnen Formaten weitere Untervarianten, wie dies beispielsweise bei PDF/A der Fall ist. Diese können weiter unterteilt werden in PDF/A-1 bis PDF/A-4. Mit der Nennung von PDF/A sind auch alle Untervarianten in ihren gängigen Ausprägun- gen eingeschlossen.

Abs. 4 und 5

Die Behörden setzen den Verfahrensbeteiligten eine angemessene Frist an, wenn sie eine Beilage nicht öffnen können. Sie können verlangen, dass die Absenderin oder der Absender die Beilage in einem von der Behörde festgelegten Format einreicht oder der Behörde Zugriff auf die Beilage in geeigneter Weise ermöglicht. Grundsätz- lich ist es auch möglich, dass einzelne Gerichte und Behörden (in einem Merkblatt, o. Ä.) festhalten, welche Formate von ihnen verwendet werden können. Der Mindest- standard von Absatz 3 darf dabei jedoch nicht unterschritten werden. Ähnliche Best- immungen gibt es bereits in der ZPO und StPO (vergleiche Artikel 132 Absatz 2 ZPO und Artikel 110 Absatz 4 StPO).

Der Grund, warum ein Gericht oder eine Behörde die Beilage nicht öffnen kann, ist nicht relevant. Dies kann daran liegen, dass benötigte Software für ein bestimmtes Format nicht installiert ist. Es kann jedoch auch an den eigenen Datensicherheitsbe- stimmungen liegen, dass Gerichte und Behörden nur spezifische Formate öffnen dür- fen. Diese Bestimmung ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass Gerichte und Behörden standardmässig jede Beilage im Format PDF oder PDF/A nachfordern dür- fen.

Strukturierte Daten

In der Praxis besteht das Bedürfnis, strukturierte Daten übermitteln zu können. Da für die Übermittlung von Beilagen keine Formate vorgegeben sind, können strukturierte Daten stets als Beilage übermittelt werden.