Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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Aufgrund des Siegelungserfordernisses von Artikel 22 Absatz 2 BEKJ ist es jedoch nicht möglich, dass strukturierte Daten als Dokumente direkt übermittelt werden, da sie nicht gesiegelt werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Abläufe für die Übermittlung über eine Plattform besonders bei den Behörden automatisiert erfolgen werden. Die Behörden können in ihrem Prozess automatisch ein Begleitschreiben (im Sinn von Abs. 1) erstellen und siegeln sowie die strukturierten Daten als Beilage übermitteln.

Token

Ein Token oder andere Credentials können als Beilage in einem separaten Dokument übermittelt werden, da es für Beilagen keine Formatvorgaben gibt. Darüber hinaus können Tokens auch in Textform, als QR-Code oder auf andere Weise in den Doku- menten der Behörden oder der übrigen Verfahrensparteien (im Sinn von Abs. 1) über- mittelt werden.

Verworfene Variante: Nachfordern des Originalformats

Es wurde geprüft, ob die Behörden aus sachlichen Gründen die Nachreichung des Originalformats verlangen dürfen. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn eine Par- tei komplexe Tabellenkalkulationen in ein PDF konvertiert und dieses PDF als Beilage einreicht. Aus Sicht der Behörden kann es zu Effizienzsteigerungen führen, wenn sie das Dokument im Originalformat nachfordern können. Dann liegen alle Formeln und Verknüpfungen im Dokument vor, was die Bearbeitung und Nachprüfung erleichtert. Diese Variante wurde aus mehreren Gründen verworfen. Aus Gründen der Rechtssi- cherheit sollen Parteien Eingaben tätigen und sicher sein können, dass Fristen einge- halten sind, die Eingabe rechtssicher erfolgt ist und auf die Partei kein weiterer Auf- wand fällt. Zudem kann das Originalformat Informationen enthalten, die die Partei nicht übermitteln will. Ein Vorteil der Konvertierung in ein Dokument im Format PDF ist, dass nur der aktuelle sichtbare Teil in das PDF-Dokument übertragen wird. Also keine früheren Versionen oder andere Metadaten, die sich bei mehrfacher Bearbei- tung angesammelt haben. Zudem können PDF-Dokumente grundsätzlich wieder in die Originalformate zurückkonvertiert werden. Bei reinen Textdokumenten geht das sehr einfach. Im Gegensatz dazu können bei bei Tabellenkalkulationen nur die Werte, nicht aber die Formeln, zurückübertragen werden.

Verworfene Variante: abschliessende Liste mit zulässigen Formaten

Weiter wurde geprüft, ob für die Beilagen eine abschliessende Liste von zulässigen Formaten vorgegeben werden soll. Es gibt Standardformate, die grundsätzlich auf al- len gängigen Geräten (Windows, macOS, Linux, Tablets, Smartphones) geöffnet wer- den können. Diskussionen im Rahmen der Begleitgruppe haben jedoch gezeigt, dass eine solche Liste nicht zielführend ist. Zudem wäre zu klären, wie mit Formaten umzu- gehen ist, die nicht auf der Liste sind. Es wäre zu erklären, wieso bestimmte Formate zulässig sind, andere äquivalente Formate hingegen nicht. Zudem müssten beson- ders nicht-professionellen Benutzerinnen und Benutzer mit erhöhtem Aufwand klären, welche Formate zulässig sind und welche nicht. Das würde die Attraktivität der Platt- form für diese Benutzergruppen senken.