Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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Art. 5 Quittungen

Abs. 1

Der Artikel 22 Absatz 4 BEKJ könnte den Eindruck erwecken, dass für jedes übermit- telte Dokument eine eigene Quittung erstellt werden muss. Dieser Absatz stellt klar, dass nur eine Quittung erstellt werden muss, auch wenn mehrere Dokumente gleich- zeitig übermittelt werden.

Abs. 2

Dieser Absatz regelt, welche Angaben auf den Quittungen mindestens enthalten sein müssen. Diese sind die Art der Quittung, der Name der Absenderin oder des Absen- ders und der Adressatin oder des Adressaten inklusive der Adresse auf der Plattform. Handelt die Absenderin oder der Absender im Namen einer Organisation, so ist der Organisationsname ebenfalls aufzuführen. Zudem muss auf der Eingangsquittung je- des in der Sendung übermittelte Dokument mit seinem Namen, seiner Grösse und seinem Hashwert aufgeführt werden. Falls aufgrund der Virenprüfung bestimmte Do- kumente nicht übermittelt werden, sind darüber hinaus deren Namen und Grössen anzugeben.

Ebenfalls ist der für diese Art der Quittung relevante Zeitpunkt aufzuführen. Der rele- vante Zeitpunkt stellt auf den tatsächlichen Handlungszeitpunkt ab und nicht auf Be- ginn oder Ende von gesetzlichen oder prozessualen Fristen. Wird beispielsweise eine Zustellung erstmalig an einem Sonntag abgerufen, so wird dieser Zeitpunkt auf der Quittung festgehalten und ist massgeblich für den Nachweis des Zeitpunkts der Zu- stellung (vgl. Art. 20 Abs. 2terf. VwVG i.d.F. des BEKJ und die analogen Parallelbe- stimmungen). Bei der Nichtabholquittung ist zusätzlich der Zeitpunkt der Übermittlung festzuhalten.

Versendet oder ruft jemand mittels Berechtigungen ab, so ist in der Quittung der Name der Person anzugeben, für die gehandelt wird und nicht der Name der Person, die effektiv die Handlung mittels erteilter Berechtigungen vornimmt.

Bezüglich Grösse und Hashwert: Dies gilt für jedes übermittelte Dokument separat. Es wird also nicht die Gesamtgrösse und der Hashwert der Sendung aufgelistet. Bei übermittelten ZIP-Containern werden die Grösse und der Hashwert der Container selbst, nicht aber der darin enthaltenen Dokumente, auf der Quittung ausgewiesen.

Erkennt die Virenprüfung, dass ein oder mehrere Dokumente Schadsoftware enthal- ten, dann werden diese Dokumente nicht an die Adressatinnen und Adressaten über- mittelt (vergleiche Artikel 14 Absatz 5). Jedoch werden diese Dokumente trotzdem auf der Quittung aufgeführt, allerdings nur mit Namen und Grösse des Dokuments. Auf den Hashwert kann verzichtet werden, da diese Dokumente nicht übermittelt und so- mit auch nicht auf Integrität geprüft werden können.

Es ist nicht notwendig, den Namen der Plattform auf der Quittung aufzuführen, da dies aus dem von der Plattform angebrachten Siegel hervorgeht.