Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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Der VE-VEKJ verzichtet darauf, vorzuschreiben, dass die Quittungen auch Angaben enthalten müssen, ob die Übermittlung erfolgreich erfolgt ist oder ob die quittierte Übermittlung verzögert oder abgebrochen wurde. Eine Eingangsquittung wird nach Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a BEKJ erst dann ausgestellt, sobald ein Dokument übermittelt wurde. Vor einer erfolgreichen Übermittlung kann folglich keine Quittung ausgestellt werden.
Abs. 3 bis 5
Die Quittungen sollen einerseits für die Benutzerinnen und Benutzer einfach ver- ständlich, vertrauenswürdig und beweiskräftig sein, um im Rechtsverkehr benutzt werden zu können. Andererseits sollen sie effizient maschinenlesbare Daten bereit- stellen können, um automatisiert Einträge in den Systemen der Benutzerinnen und Benutzer vornehmen zu können. Diese beiden Anforderungen lassen sich nur
schwerlich in einer einzigen Quittung verwirklichen. Es ist deshalb vorgesehen, dass die Plattformen auch zwei separate Quittungen erstellen können. Erstellt eine Platt- form separate Quittungen in für Menschen lesbarer und maschinenlesbarer Form,
muss sie nur die menschenlesbare Form im Format PDF/A erstellen und mit einem elektronischen Siegel sowie einem Zeitstempel versehen.
Art. 6 Siegelung der Dokumente durch die übermittelnde Behörde
Gemäss Artikel 22 Absatz 2 BEKJ sind verfahrensleitende und verfahrensbeteiligte Behörden verpflichtet, ihre Mitteilungen zu siegeln und mit einem Zeitstempel zu ver- sehen. Bei Versand durch eine Behörde, muss sie alle Dokumente mit einem Siegel und einem Zeitstempel versehen. Dokumente, die bereits über eine qualifizierte elekt- ronische Signatur oder ein geregeltes elektronisches Siegel zusammen mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verfügen, brauchen sie nicht erneut zu sie- geln.
Die Plattformen müssen prüfen, ob die Behörden die erforderlichen Siegel und Zeit- stempel angebracht haben. Falls ein Siegel oder ein Zeitstempel fehlt, verweigern die Plattformen die Entgegennahme der Dokumente (vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BEKJ).
Art. 7 Siegelung der Dokumente durch die Plattform
Der primäre Zweck der Siegelung ist es, dass die Integrität der gesiegelten Doku- mente geschützt respektive überprüfbar gemacht wird. Eine Siegelung verhindert nicht eine Manipulation des gesiegelten Dokuments. Sie ermöglicht jedoch eine Prü- fung, ob eine solche Manipulation erfolgt ist.
Generell kann die Siegelung auf mehrere Arten erfolgen. Einerseits kann das Siegel direkt im Dokument selbst angebracht werden. Allerdings unterstützen nicht alle Da- teiformate diese Art der Siegelung. Alternativ berechnet das System den Hashwert des zu siegelnden Dokuments und hält ihn in einem anderen, siegelbaren Dokument fest. Mit dem Hashwert in diesem gesiegelten Dokument prüft die zuständige Person, ob das zu siegelnde Dokument geändert worden ist. Beide Verfahren führen zum glei- chen Ergebnis.