Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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Zudem besteht Seitens der Anwaltschaft das Bedürfnis, dass die übermittelten Doku- mente von den Plattformen nicht geändert werden. Es bestehen Bedenken, dass die Behörden und andere verfahrensbeteiligte Personen nicht mehr nachvollziehen kön- nen, welche Version des Dokuments innerhalb der Frist eingereicht worden ist. Wird das Siegel direkt in den übermittelten Dokumenten angebracht, verändert dies die Dokumente. Wird das Siegel in einem separaten Dokument angebracht, verbleiben die übermittelten Dokumente unverändert.
Abs. 1
Die vorliegende Bestimmung regelt die Siegelung für den Fall, dass mehrere Doku- mente zusammen übermittelt werden. Dies dürfte dem Regelfall entsprechen, da eine Eingabe häufig aus einer Rechtsschrift und Beilagen besteht. In diesem Fall bringt die Plattform das Siegel und den Zeitstempel in einem separaten Dokument an. So kann den oben genannten Bedenken und dem Umstand, dass die Beilagen nach Artikel 4 Absatz 2 in jedem beliebigen Format übermittelt werden können, Rechnung getragen werden.
Abs. 2
Wenn ein Dokument bereits gesiegelt ist, dann trägt eine weitere Siegelung nichts zur Belegung der «Unverändertheit» bei. Deshalb ist es nicht erforderlich, bei bereits vor- handenem Siegel erneut zu siegeln.
Akteneinsicht
Artikel 6 und 7 VE-VEKJ gelten nicht für die Akteneinsicht, da bei dieser kein Siegel anzubringen ist (Art. 22 BEKJ e contrario). Die Siegelungspflicht (Art. 22 Abs. 2 und 3 BEKJ) soll nur für Zustellungen und Eingaben (vgl. beispielsweise Art. 130 ff. und Art. 136 ff. ZPO) gelten. Mit diesen Prozessschritten können den an einem Verfahren be- teiligten Parteien Fristen angesetzt werden bzw. können letztere neue Dokumente in ein Verfahren einbringen. Aus diesem Grund ist es notwendig, mit einem Siegel die Integrität der eingereichten Dokumente bzw. mit einem Zeitstempel die Einhaltung ei- ner Frist sicherzustellen.
Der Gesetzgeber wollte nie eine Siegelungspflicht für die Akteneinsicht einführen. Bei der Akteneinsicht werden keine neuen Dokumente in ein Verfahren eingebracht, son- dern es wird einer Partei lediglich ermöglicht, die bereits vorhandenen Dokumente einzusehen. Folglich ist auch keine Siegelung nötig. Ein Zeitstempel ist ebenfalls un- nötig, da die Behörde bei der Gewährung der Akteneinsicht nur festlegt, wie lange der Zugriff auf die Akten gewährt wird. Wann die Partei während des festgelegten Zeit- raums Einsicht in die Akten nimmt, spielt keine Rolle.