Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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4. Abschnitt: Authentifizierung, Profile, Schnittstellen und Berechtigungen
Art. 8 Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer
Abs. 1
Es ist vorgesehen, nur die Authentifizierung mittels des Authentifizierungsdienstes der Schweizer Behörden (AGOV) zu zulassen. Artikel 20 Absatz 2 BEKJ sieht vor, dass der Bundesrat bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise eingesetzt wer- den können. AGOV erfüllt diese Voraussetzung, da AGOV einerseits native elektroni- sche Identitäten bietet, die im Endbenutzenden-Self-Service in AGOV registriert wer- den. Zudem kann AGOV auch weitere anerkannte elektronische Identitäten föderie- ren und als autonome Credentials für Login-Vorgänge benutzen.14 Da AGOV eigene elektronische Identitäten aufgrund einer Prüfung erstellen oder bestehende aner- kannte Identitäten föderieren kann, erfüllt AGOV die Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 2 BEKJ.
Die Vorteile von AGOV sind insbesondere, dass jede Person mit einem gültigen Rei- sepass oder einer gültigen Identitätskarte ein AGOV-Login auf Stufe 300 erhalten kann (sogenannte Universalität). Somit können auch Personen im Ausland ohne schweizerischen Pass oder schweizerische Identitätskarte am elektronischen Rechts- verkehr in der Schweiz teilnehmen. Dies betrifft insbesondere Anwältinnen und An- wälte aus der EU, die auch vor schweizerischen Gerichten Parteien vertreten dürfen. Für diese entfällt bei Nutzung der elektronischen Kommunikation über die Plattform die Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils (beispielsweise Art. 11b Abs. 1 VwVG und Art. 39 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]15 in der Fassung des BEKJ).
Wer über einen schweizerischen elektronischen Identitätsnachweis für natürliche Per- sonen (E-ID) verfügt, kann ohne weiteren Nachweis ein AGOV-Login auf Stufe 300 einrichten. Zudem muss auch die schweizerische E-ID als Identitätsnachweis auf- grund von Artikel 24 Bundesgesetz vom vom 20. Dezember 2024 über den elektroni- schen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz;
BGEID16) akzeptiert werden. Eine ausdrückliche Nennung der schweizerischen E-ID ist deshalb nicht notwendig.
Es könnten zwar noch weitere elektronische Identitätsnachweise zugelassen werden, doch diese müssten von der zentralen Plattform und allenfalls weiteren Plattformen
14Vgl. Informationen für Behörden, abrufbar unter www.agov.admin.ch > Für Behörden
15 SR 173.110
16 BBl 2025 20