Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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auch integriert werden. Dies würde jedoch die Komplexität erhöhen und weitere Kos- ten verursachen. Da grundsätzlich jede Person ein AGOV-Login auf Stufe 300 erhal- ten kann, sind weitere Identitätsnachweise nicht notwendig.

Abs. 2

Setzen die Kantone weitere Plattformen im Sinn von Artikel 4 BEKJ ein, müssen sie ebenfalls AGOV als Authentifizierungsdienst verwenden. Sie können jedoch zusätz- lich andere Authentifizierungsdienste einsetzen, sofern diese eine vergleichbare Au- thentifizierungsqualität bieten. Zudem müssen die Kantone die schweizerische E-ID gemäss BGEID als Identitätsnachweis akzeptieren.

Abs. 3

Gemäss Artikel 21 BEKJ müssen sich Benutzerinnen und Benutzer, die eine Platt- form über die Anwendung einer Behörde nutzen, gegenüber der Plattform nicht au- thentifizieren, wenn die Betreiberin der Plattform dies bewilligt. Es wird einige Zeit dauern, bis alle interessierten Behörden ihre Anwendungen über eine Schnittstelle mit der Plattform verbunden haben. Zudem ist denkbar, dass kleine Behörden, die nur sporadisch über die Plattform kommunizieren, weiterhin das Web-Login der Plattform benutzen werden. In diesen Fällen ist es sinnvoll, dass die Betreiberinnen von Platt- formen auch weitere Identitätsanbieter (z. B. kantonseigene IDP) akzeptieren können, soweit diese ebenfalls ein angemessenes Schutzniveau bieten. Eine Pflicht diese weiteren IDPs zu akzeptieren, besteht seitens der Betreiberinnen nicht.

Art. 9 Profile

Abs. 1

Die Plattformen müssen es ermöglichen, dass ein Benutzerkonto mehrere Profile ha- ben kann. Dadurch können die Benutzerinnen und Benutzer der Plattformen mit nur einem Konto in verschiedenen Rollen kommunizieren. So kann eine natürliche Per- son als Anwältin oder als Anwalt dem Obligatorium unterstehen. Diese Person

möchte die Plattform auch privat nutzen – also ausserhalb des Obligatoriums. Zudem ist diese Person noch Verwaltungsrätin oder Verwaltungsrat in einer oder mehreren Aktiengesellschaften und auch Vorstandsmitglied eines örtlichen Vereins. Mit den un- terschiedlichen Profilen kann diese Person jeweils in die entsprechende Rolle schlüp- fen und Sendungen versenden und empfangen.

Abs. 2 bis 4

Um Falschzustellungen möglichst zu vermeiden, müssen die einzelnen Profile mit ge- wissen Mindestangaben versehen werden.

Bei Behörden gehört zu den verlangten Mindestangaben: der Name der Behörde, de- ren Postadresse sowie die Bezeichnung ihres Siegels. Während der Name der Be- hörde und deren Postadresse dazu dienen, die richtige Behörde zu finden, dient die