Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Wenn solche Tokens eingerichtet werden, gleicht dies der Vergabe von Berechtigun- gen an eine andere Benutzerin oder an einen anderen Benutzer. Deshalb müssen die API-Tokens regelmässig bestätigt werden, ansonsten werden sie automatisch ge- löscht oder gesperrt.

Art. 11 Bestätigung und Entzug der Berechtigungen

Mit dem Berechtigungssystem kann eine Benutzerin oder ein Benutzer Drittpersonen die Erlaubnis erteilen, im Namen der Benutzerin oder des Benutzers Eingaben zu täti- gen und Zustellungen entgegenzunehmen (vgl. Art. 24 BEKJ). Dies kann weitrei- chende Folgen haben. Deshalb sollen die Benutzerinnen und die Benutzer die Be- rechtigungen mindestens einmal pro Jahr prüfen.

Falls die Person die Berechtigungen weder bestätigt noch ablehnt, also nicht reagiert, dann entziehen die Plattformen die Berechtigungen automatisch drei Monate nach der letzten Bestätigungsaufforderung.

Die betroffenen Benutzerinnen und Benutzer werden über den automatischen Entzug benachrichtigt. Dies umfasst die Benutzerinnen und Benutzer, die Berechtigungen er- teilt oder erhalten haben. Sollte der Entzug der Berechtigungen nicht erwünscht sein, können die Betroffenen entsprechende Schritte einleiten, um die Berechtigungen er- neut zu erteilen. Beispielsweise kann die berechtigte Person Kontakt mit der berechti- gungserteilenden Person aufnehmen und auf diesen Umstand hinweisen.

5. Abschnitt: Datenschutz, Datensicherheit und Virenprüfung

Art. 12 Maximale Aufbewahrungsfrist für Dokumente und Quittungen

Abs. 1

Artikel 22 Absatz 5 BEKJ enthält eine Mindestfrist von 90 Tagen, während dessen die Plattformen die übermittelten Dokumente und erstellten Quittungen nicht automatisch vernichten dürfen. Mit der vorliegenden Bestimmung wird die maximale Aufbewah- rungsfrist auf sechs Monate festgelegt. Die Aufbewahrungsfristen nach Artikel 21 der Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs (VÜPF)17 bleiben vorbehalten.

Die Vernichtung muss nicht exakt zum Ablauf von sechs Monate nach der Übermitt- lung erfolgen. Die Plattformen können, je nach Auslastung, noch mehrere Stunden zuwarten. Jedoch muss die Vernichtung innert 24 Stunden nach Ablauf der sechs Monate erfolgen.

17 SR 780.11