Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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Abs. 2

Bei Akten, die im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden, wird zum Zeitpunkt der Bereitstellung angegeben, bis wann die Akten verfügbar bleiben. Nach diesem Zeitpunkt vernichten die Plattformen die Akten automatisch. Die Frist von sechs Monaten nach Absatz 1 gilt somit nicht.

Verworfene Variante

Es wurde ebenfalls in Betracht gezogen, die maximale Aufbewahrungsfrist an die In- aktivität in einem Verfahren festzulegen. Wenn also über einen bestimmten Zeitraum in einem Verfahren keine neuen Zustellungen oder ähnliches erfolgen, werden die Dokumente gelöscht. Diese Variante wurde verworfen, weil die Plattformen aus tech- nischen Gründen nicht immer erkennen können, ob eine Zustellung zu einem beste- henden oder einem neuen Verfahren gehört.

Art. 13 Datensicherheit

Der Missbrauch von Informationen und die Störung von Informationssystemen kön- nen wesentliche Interessen der Schweiz und die Rechte von Personen schwerwie- gend beeinträchtigen. Mit der Entwicklung zu einer Informationsgesellschaft sind die entsprechenden Bedrohungen komplexer und dynamischer geworden. Mit dem Infor- mationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 2020 (ISG)18 hat das Parlament einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Steuerung und Umsetzung der Informati- onssicherheit im Zuständigkeitsbereich des Bundes geschaffen, basierend auf inter- nationalen Standards.

Da der Bund sowohl an der zentralen Plattform wie auch an der allgemeinen Platt- form für Verwaltungsverfahren beteiligt ist, liegt es nahe, die Anforderungen an die Datensicherheit nach dem Informationssicherheitsgesetz zu regeln. Mit dem ISG hat der Bund die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Sicherheit von Informationen und Informatikmitteln des Bundes in einem einzigen Erlass zusammengefasst. Damit soll ein möglichst einheitliches Sicherheitsniveau erreicht werden, das auch für die Platt- formen nach dem BEKJ gelten soll. Die vorliegende Bestimmung ist nur für die Kan- tone von Bedeutung, da für den Bund die Vorgaben nach dem ISG ohnehin anwend- bar sind.

Zudem übt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Plattform aus (Art. 27 Abs. 6 BEKJ), wes- wegen auch Artikel 8 DSG zur Anwendung gelangt.

18 SR 128