Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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Art. 14 Virenprüfung

Abs. 1

Aufgrund der Vorgaben zum Datenschutz und der Datensicherheit (Art. 27 f. BEKJ) müssen die Plattformen übermittelte Dokumente auf Schadsoftware prüfen. Aus sprachlichen Gründen verwendet der VE-VEKJ die Begriffe «Virenprüfung» und «Vi- rus». Mit diesen Begriffen ist Schadsoftware und Prüfung auf Schadsoftware im Allge- meinen gemeint. Je grösser die übermittelten Dokumente sind, umso mehr Ressour- cen nimmt eine Antivirenprüfung in Anspruch. Die Plattformen können übermittelte Dokumente bis zu einer Grösse von 64 Megabyte ohne Einbusse an der Leistungsfä- higkeit prüfen. Daher wird diese Grösse als Grenzwert für eine ordentliche Virenprü- fung eingeführt.

Abs. 2

Werden Dokumente übermittelt, die grösser als 64 Megabyte sind, können die Platt- formen diese Dokumente in 64-Megabyte-grosse-Teile aufspalten und diese Teile ei- ner Virenprüfung unterziehen. Das Problem dabei: Schadsoftware kann innerhalb ei- nes Dokuments verteilt sein. Durch das Aufspalten kann die Schadsoftware möglich- erweise nicht korrekt erkannt werden. Daher sieht der VE-VEKJ vor, dass die Plattfor- men diese Dokumente speziell markieren. Die Empfängerinnen und Empfänger kön- nen dadurch die notwendige Sorgfalt im Umgang mit diesen Dokumenten walten las- sen.

Abs. 3

Es können bewusst auch Dokumente übermittelt werden, die Schadsoftware enthal- ten, beispielsweise wenn Strafverfolgungsbehörden Computer oder Mobilgeräte als Beweismittel sicherstellen. Die in diesen Geräten enthaltene Schadsoftware ist dann Teil der Beweismittel und muss unverändert bleiben. Der VE-VEKJ sieht deswegen vor, dass die Betreiberin einer Plattform auf Ersuchen auf die Virenprüfung verzichten kann.

Der Verzicht kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Er kann unter Vorbehalt von Haf- tungsausschlüssen usw. erteilt werden. Er kann einmalig, für eine bestimmte Zeit- dauer oder eine unbestimmte Zeitdauer erteilt werden. In der Regel erfolgt die Einwil- ligung schriftlich, kann aber in dringenden Fällen vorab mündlich erteilt werden.

Abs. 4

Findet keine Virenprüfung oder eine eingeschränkte nach Absatz 2 statt, dann sind diese Dokumente durch die Plattform speziell zu kennzeichnen. Die Empfängerinnen und Empfänger können dadurch die notwendige Sorgfalt im Umgang mit diesen Do- kumenten walten lassen.