Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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Abs. 5
Stellt die Plattform fest, dass ein oder mehrere übermittelte Dokumente Schadsoft- ware enthalten, so verweigert die Plattform die Übermittlung dieser Dokumente an die Empfängerinnen und Empfänger. Die restlichen (nicht betroffenen) Dokumente, die gleichzeitig übermittelt werden sollen, werden an die Empfängerinnen oder die Emp- fänger übermittelt. Zu Beweiszwecken enthält die Quittung nach Artikel 11 eine Liste der wegen Schadsoftware nicht übermittelten Dokumente und deren Grösse. Das gel- tende Prozessrecht regelt zudem bereits, wie mit solchen mangelbehafteten Einga- ben umzugehen ist (vgl. bspw. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Üblicherweise wird in solchen Fällen eine angemessene Nachfrist zur Übermittlung der fehlenden Dokumente ge- währt.
In der Praxis sollte diese Norm nur selten zur Anwendung kommen, da ein grosser Teil der Dokumente im PDF- oder PDF/A-Format übermittelt werden wird. Werden neue PDF-Dokumente unter Verwendung von legitimen Konvertierungstools wie die «Speichern unter»- oder «Exportieren»-Funktion von Microsoft Office oder das Dru- cken in eine PDF-Datei beispielsweise mittels PDF24 erstellt, dann rendert der
Konvertierungsprozess den sichtbaren Inhalt des Dokuments im Wesentlichen in ein statisches Format und entfernt dabei ausführbare Elemente, die Schadsoftware ent- halten könnten. Es ist zwar nicht undenkbar, dass sich Schadsoftware so tief in das Betriebssystem, PDF-Druckertreiber oder ähnliches einnistet und dann Schadsoft- ware in die neu erstellten PDF-Dokumente während des Konvertierungsprozesses einspeist. Es gibt jedoch keinen bekannten Fall einer solchen Schadsoftware.
6. Abschnitt: Gebühr für die Nutzung der zentralen Plattform
Gemäss Artikel 32 BEKJ erhebt die öffentlich-rechtliche Körperschaft jährlich von den Behörden Gebühren für die Benutzung der Plattform. Dabei kann der Bundesrat Pau- schalen vorsehen. Die Botschaft führt in den Erläuterungen zu Artikel 32 BEKJ aus, dass sich Begriff Pauschale nicht nur auf die Gebühren selbst, sondern auch auf die Rechnungstellung bezieht. So kann der Bundesrat zur Vereinfachung der Abrech- nung vorsehen, dass die Gebühren von den Kantonen und dem Bund zusammenge- fasst erhoben werden können, statt von jeder einzelnen Behörde.
Art. 15 Berechnung der Gebühr
Abs. 1
Die Bestimmung legt die Bemessungsgrundlage der jährlichen Gesamtgebühr fest. Die Gebühr ist so auszugestalten, dass sie die Kosten für Betrieb und Weiterentwick- lung der zentralen Plattform deckt (Kostendeckungsprinzip). Zusätzlich ist eine Liqui- ditätsreserve zulässig, begrenzt auf 10 % der jährlichen Betriebskosten. Die Reserve dient ausdrücklich der Sicherstellung der Liquidität der öffentlich‑rechtlichen Körper- schaft (z. B. zur Überbrückung von Zahlungsflüssen, unerwarteten Aufwänden, kurz- fristigen Finanzierungsspitzen). Es handelt sich um einen beschränkten Puffer, nicht um eine Gewinnmarge. Einnahmen aus Leistungsbezügen nichtmitgliedschaftlicher Kantone sind bei der Berechnung der Gesamtgebühr in Abzug zu bringen. Damit wird