Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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verhindert, dass Mitglieder Kosten tragen, die bereits durch Dritte (Nichtmitglieder)
gedeckt sind, und es wird eine Doppelbelastung vermieden.
Abs. 2
Das EJPD legt die jährliche Gebühr gestützt auf die Finanzplanung der öffent-
lich‑rechtlichen Körperschaft alle drei Jahre fest. Grundsätzlich erfolgt keine jährliche Gebührenanpassung. Dies schafft Planbarkeit und reduziert den administrativen Auf- wand (Tarif-/Gebührenanpassungen nicht jährlich), ohne die Kostendeckung aus dem Blick zu verlieren.
Die Festsetzung orientiert sich an nachvollziehbaren Planungsparametern
(Budget/Mehrjahresplanung, Investitions- und Entwicklungsroadmap, Betriebskalkula- tion). Diese Planungsparameter wirken als Sachlichkeits- und Dokumentationsanfor- derungen an den Gebührenentscheid des EJPD. In der Praxis bedeutet dies, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft dem EJPD jährlich aktualisierte Dokumentationen zu liefern hat. Alle drei Jahre legt das EJPD die Gebühren formell durch Entscheid fest.
Abs. 3
Falls das EJPD im Sinn von Absatz 2 feststellt, dass die Gebühr die Kosten für Be- trieb und Weiterentwicklung nicht deckt oder, dass die Reserve die Limite nach Ab- satz 1 überschreitet, kann es die Gebühr anpassen. Dieser Absatz wirkt als Korrektiv zum Dreijahresrhythmus: Wenn sich Prognosen als falsch erweisen oder Kosten un- erwartet steigen und die Reserve nicht ausreicht, soll die Finanzierung sichergestellt bleiben. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Gebühren zu hoch angesetzt und die Reserven entsprechend zu hoch geworden sind.
Verworfene Variante: Aufbaukosten
Der Bundesrat geht davon aus, dass der Aufbau der zentralen Plattform bei der ab- schliessenden Inkraftsetzung abgeschlossen ist – andernfalls kann die abschlies- sende Inkraftsetzung nicht erfolgen. Aus diesen Gründen geht der VE-VEKJ nicht mehr auf die Aufbaukosten im Sinne von Artikel 33 BEKJ ein.
Art. 16 Aufteilung der Gebühr
Bei der Pauschalerhebung der Gebühren stellt sich die Frage, welchen Anteil der Bund und welche Anteile die Kantone tragen sollen. In der Botschaft19 zum BEKJ wur- den die vom Bundesgericht für das Jahr 2020 erhobenen Statistiken aufgeführt. Unter
19 BBl 2023 679, S. 37 f.