Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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Verworfene Variante: Effektive Nutzung

Statt Pauschalanteilen aufgrund der Bevölkerungsanzahl und der erledigten Verfah- ren für den Bund könnten die Gebühren auch auf der Grundlage der effektiven Nut- zung der zentralen Plattform erhoben werden. Die zentrale Plattform erhebt bereits Statistiken bezüglich der Nutzung und kann für die Gebührenrechnung detaillierte Nutzungsstatistiken der einzelnen Behörden zur Verfügung stellen.

Das Problem bei der Gebührenerhebung nach der effektiven Nutzung liegt darin,

dass ohne schweizweites Obligatorium die Nutzung sehr unterschiedlich ausfallen kann. So würden Kantone – oder Bund – einen deutlich grösseren Anteil der Kosten tragen, wenn diese Kantone oder der Bund das Obligatorium vorzeitig einführen. Kan- tone, die erst später das Obligatorium einführen, würden gleichzeitig profitieren.

Art. 17 Gebührenanteil der Bundesverwaltung und der Bundesanwaltschaft

Abs. 1

Das EJPD bezahlt die von der Bundesverwaltung geschuldete Gebühr. Es fungiert als zentrale Zahlstelle gegenüber der öffentlich‑rechtlichen Körperschaft. Dies vereinfacht die Abrechnung. Es geht dabei um die Zahlungsabwicklung und die Zuständigkeit nach aussen, nicht um die interne Kostenverteilung.

Abs. 2

Der Bundesrat legt die interne Aufteilung des Bundesverwaltungsanteils auf die De- partemente, die Bundeskanzlei und die Bundesanwaltschaft jeweils für drei Jahre fest. Damit erfolgt ein einheitlicher und politisch legitimierter Umlageentscheid für die Bundesverwaltung. Aufgrund der mehrjährigen Gebührenfestsetzung ergibt sich auch Sicherheit in der Planung.

Abs. 3

Die Departemente und die Bundeskanzlei können ihren Anteil an den ihnen unterstell- ten zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten weiterverrechnen. Damit können die Departemente auf ihrer Stufe dem Verursacherprinzip Rechnung tragen. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung; die Departemente und die Bundeskanz- lei sind nicht zur Kostenumlage verpflichtet.

Da die Bundesanwaltschaft über keine ihr unterstellten Verwaltungseinheiten verfügt, erübrigt sich eine Kostenumlage bei ihr.

Art. 18 Gebührenanteil der eidgenössischen Gerichte

Abs. 1

Das Bundesgericht bezahlt als Kostenstelle den Anteil der eidgenössischen Gerichte. Dadurch zentralisiert das Bundesgericht, gleich wie bei der Bundesverwaltung, die